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Laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Flächen, die nicht als landschaftlich oder naturschutzfachlich besonders wertvoll eingestuft werden, grundsätzlich geeignet zur Bebauung mit Photovoltaikanlagen und förderfähig. Dazu gehören beispielsweise Agrarflächen, Dächer von Gebäuden und Brachflächen (Konversionsflächen). Es gibt jedoch auch Einschränkungen, wie z.B. die Verlegung von Anlagen auf Flächen mit hohen Bodenschätzen, auf Naturschutzgebieten, Wohngebieten, Gewässerschutzgebieten und anderen geschützten Bereichen. Diese Einschränkungen sollen dazu beitragen, dass die natürliche Umwelt und die Landschaft erhalten bleiben und nicht beeinträchtigt werden.

Weiter gibt es auch Regelungen zu Mindestabstand zu Wohngebäuden und Straßen, sowie zur Flächennutzungsplanung. Eine wichtige Rolle spielt auch die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Anlage. In diesem Artikel beschreiben wir, welche Flächen sich besonders für eine Photovoltaik Förderung eignen.

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Benachteiligte Gebiete

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden benachteiligte Gebiete als solche Gebiete definiert, in denen Landwirtschaft besonders schwierig oder teuer ist. Dazu gehören vor allem Gebiete, mit besonders schwierigen geographischen oder klimatischen Bedingungen.

Das EEG enthält besondere Förderregelungen für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in benachteiligten Gebieten. Dazu gehören insbesondere höhere Vergütungen für den erzeugten Strom, sowie eine höhere Förderung bei der Realisierung von Projekten.

Es gibt auch Regelungen die dazu beitragen sollen, dass die Energiewende in benachteiligten Gebieten beschleunigt wird. Ein Beispiel dafür ist die Möglichkeit, dass in benachteiligten Gebieten die Anlagenbetreiber einen höheren Anteil des selbst erzeugten Stroms selbst verbrauchen können.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Definition von benachteiligten Gebieten und die damit verbundenen Förderregelungen sich im Laufe der Zeit ändern können und es wichtig ist, sich über die aktuellen Regelungen und Vorschriften zu informieren.

Beispiele

  • Flächen mit niedriger Bodenqualität:
    • Bodenwert: Flächen mit geringer Bodenfruchtbarkeit, also niedrigen Bodenwerten (Ackerzahl, Bodenpunkte), die für den Anbau von Nutzpflanzen wenig geeignet sind, gelten als benachteiligt. Diese Böden bieten weniger Ertrag und sind daher weniger wertvoll für die Landwirtschaft.
    • Warum?: Die Nutzung dieser Flächen für Photovoltaik hat geringere Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie ohnehin weniger produktiv sind.
  • Bereits versiegelte oder industriell genutzte Flächen:
    • Beispiele: Konversionsflächen wie alte Industriegebiete, Parkplätze, Kies- oder Sandgruben, und andere Flächen, die bereits versiegelt oder stark genutzt sind.
    • Warum?: Diese Flächen sind bereits ökologisch oder landwirtschaftlich eingeschränkt nutzbar, sodass ihre Umnutzung für Photovoltaikprojekte als ökologisch sinnvoll und sozialverträglich gilt.
  • Flächen in der Nähe von Verkehrswegen:
    • Korridore: Flächen in einem Korridor von 500 Metern entlang von Autobahnen und mehrspurigen Bahnstrecken werden als benachteiligt eingestuft.
    • Warum?: Diese Flächen sind durch ihre Lage nahe stark befahrener Verkehrswege weniger attraktiv für andere Nutzungen und können durch Lärmbelastung und andere Faktoren eingeschränkt sein.
  • Minderwertige Agrarflächen:
    • Beispiele: Flächen, die sich nicht für den intensiven Ackerbau eignen, wie etwa Hanglagen, trockene oder steinige Böden.
    • Warum?: Diese Flächen bieten weniger landwirtschaftlichen Nutzen und können daher effizienter für erneuerbare Energien verwendet werden.

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Photovoltaik auf Konversionsflächen

Die Begriff Konversionsfläche (auch Umnutzungsfläche) hat eine wichtige Bedeutung im Zusammenhang mit Photovoltaik. Um dies zu verstehen, muss zunächst der Begriff definiert werden. Umnutzung bedeutet beispielsweise eine Veränderung der Nutzung. Folglich ist eine Konversionsflächen eine Fläche, die früher anders genutzt wurde als heute. Beispiele für Konversionsflächen sind Flächen, die heute für ein Freiflächen-PV-System genutzt werden, aber früher von der Armee, Handwerkern oder Industrie genutzt wurden.

Wenn diese Fläche brachliegt, also nicht bewirtschaftet wird, kann sie für andere Zwecke genutzt werden. Der Bau einer PV-Anlage macht in diesem Fall Sinn und das EEG spricht auch von Konversionsflächen. Anlagen, die darauf errichtet werden, erhalten eine Einspeisevergütung. Es sollte jedoch vor der Nutzung einer brachliegenden Fläche als neuer Standort für eine PV-Anlage überprüft werden, ob sie auch gemäß EEG als solche anerkannt wird.

Beispiele

  • Ehemalige Industrie- und Gewerbeflächen: Alte Fabrikgelände, aufgegebene Gewerbeparks oder stillgelegte Bergbaugebiete.
  • Ehemalige militärische Flächen: Konversionsflächen aus der militärischen Nutzung, wie alte Kasernen, Truppenübungsplätze oder Militärflugplätze, die nicht mehr militärisch genutzt werden.
  • Aufgelassene Deponien und Altlastenflächen: Ehemalige Mülldeponien oder Altlastenflächen, die für andere Nutzungen ungeeignet sind.
  • Aufgelassene Bergbauflächen: Stillgelegte Tagebaugebiete, Kies- oder Sandgruben.
  • Brachen und versiegelte Flächen: Brachliegende städtische Flächen, ungenutzte Verkehrsflächen wie Parkplätze oder Rangierbahnhöfe.

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Agri-Photovoltaik (Agri-PV)

Agri-PV-Anlagen sind spezielle Photovoltaikanlagen, die so konzipiert sind, dass sie die gleichzeitige Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke und die Erzeugung von Solarstrom ermöglichen. Diese Technologie basiert auf der Installation von Solarmodulen über oder neben landwirtschaftlichen Flächen, wobei die Anordnung und Bauweise der Module die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen.

Es gibt verschiedene Bauformen von Agri-PV-Anlagen:

  • Aufgeständerte Systeme: Solarmodule werden in einer Höhe aufgeständert, die den Anbau von Feldfrüchten oder die Beweidung durch Nutztiere darunter ermöglicht. Diese Konstruktion kann sogar Schatten spenden und so die Pflanzen vor intensiver Sonneneinstrahlung und Hitze schützen.
  • Vertikale Solarmodule: Hierbei werden die Module senkrecht oder schräg aufgestellt, sodass sie nur einen geringen Teil der Fläche beanspruchen. Diese Anordnung ermöglicht es, zwischen den Modulen landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Pflügen, Säen oder Ernten durchzuführen.
  • Dachanlagen über Kulturen: Bei dieser Variante werden die Solarmodule wie ein Dach über den Pflanzen aufgestellt, was einen doppelten Nutzen bietet: Schutz der Kulturen vor extremen Wetterbedingungen und gleichzeitige Stromerzeugung.

Förderung von Agri-PV-Anlagen durch das EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert Agri-PV-Anlagen als Teil der Bestrebungen, erneuerbare Energien auszubauen, ohne dabei die Landwirtschaft zu benachteiligen. Flächen, die für Agri-PV genutzt werden, gelten als förderfähig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sicherstellen, dass die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist.

Photovoltaik Flächen an Autobahnen und Bahnstrecken

Der Klimaschutz ist unsere dringendste gesellschaftliche Aufgabe in den nächsten Jahren und nicht nur in den trockenen Sommermonaten. Die Landwirtschaft hat hierbei einen erheblichen Anteil. Es ist daher sehr positiv, dass der Gesetzgeber auf Bundesebene die Möglichkeit geschaffen hat, dass nach den 110 m, die früher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen waren, jetzt 220 m und nun sogar 500 m beidseitig entlang von Autobahnen und Bahnstrecken für die Nutzung von Solarenergie genutzt werden können und für diese Nutzung eine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden kann.

Durch die Erweiterung wird die Fläche entlang von Autobahnen, die bisher potentiell für eine Vergütung in Frage kam, um etwa 127 Prozent erhöht, da sie von 220 m Breite auf 500 m Breite wächst. Auch entlang von Bahnstrecken wächst die Fläche auf 500 m beidseitig.

Es sollte betont werden, dass die Kommunen letztendlich darüber entscheiden und im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung bestimmen, wo ein Solarpark als sogenannter „besonderer Freiflächen-PV-Anlagen“ oder auch „besonderer Freiflächen-Solarnutzung“ ausgewiesen wird und wo nicht. Insbesondere entlang von Autobahnen und Bahnstrecken sollten die Kommunen jedoch dem Klimaschutzziel und den Erweiterungsmöglichkeiten, die bald möglich sein könnten, folgen und diese Bereiche als Solarpark ausweisen.

Einschränkungen bei Schutzgebieten

Schutzgebiete sind besondere Gebiete, die durch gesetzliche Regelungen vor Eingriffen geschützt werden, um die Natur, Landschaften und biologische Vielfalt zu bewahren. In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Schutzgebieten, darunter: Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und Gebiete nach dem Natura 2000-Netzwerk, das auf EU-Ebene eingerichtet wurde. Diese Gebiete sind oftmals Lebensraum für seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten oder besitzen besondere landschaftliche oder ökologische Merkmale, die es zu schützen gilt.

Beispiele

  • Naturschutzgebiete (NSG):
    • Erläuterung: Naturschutzgebiete sind Gebiete, die unter besonderem Schutz stehen, um die Natur und die darin lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten. Eingriffe wie Bebauung oder wirtschaftliche Nutzung sind stark eingeschränkt oder verboten.
  • Landschaftsschutzgebiete (LSG):
    • Erläuterung: Diese Gebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von Landschaften, die von besonderem ästhetischen, ökologischen oder kulturellen Wert sind. Während in diesen Gebieten Nutzungen erlaubt sein können, dürfen sie das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt nicht beeinträchtigen.
  • Vogelschutzgebiete (SPA):
    • Erläuterung: Diese Schutzgebiete sind speziell für den Schutz von Vogelarten und ihren Lebensräumen ausgewiesen. Sie sind Teil des EU-weiten Natura 2000-Netzwerks und zielen darauf ab, gefährdete Vogelarten und ihre Brut- und Rastgebiete zu schützen.
  • Biosphärenreservate:
    • Erläuterung: Biosphärenreservate sind großflächige Gebiete, die von der UNESCO anerkannt werden und sowohl den Schutz der Natur als auch die nachhaltige Nutzung durch den Menschen in Einklang bringen sollen. Sie bestehen aus Kernzonen (streng geschützt), Pflegezonen und Entwicklungszonen.
  • Natura 2000-Gebiete:
    • Erläuterung: Dieses Netzwerk umfasst sowohl Vogelschutzgebiete als auch Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), die nach EU-Richtlinien ausgewiesen werden. Es zielt darauf ab, den Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa zu sichern.
  • Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete):
    • Erläuterung: FFH-Gebiete sind Schutzgebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU ausgewiesen werden. Sie sollen die natürliche Lebensräume und die darin lebenden Arten schützen.
  • Nationalparks:
    • Erläuterung: Nationalparke sind großflächige Gebiete, in denen die Natur weitgehend sich selbst überlassen wird. Menschliche Eingriffe sind stark eingeschränkt, um die natürlichen Prozesse ungestört ablaufen zu lassen.

Unterschiedliche Regelungen je Region und Bundesland

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen für Schutzgebiete in Deutschland je nach Region und Bundesland unterschiedlich sein können. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils eigene Naturschutzgesetze und Verordnungen, die den Schutzstatus und die Nutzungsbeschränkungen für diese Gebiete festlegen. Diese Unterschiede können sich in den Kriterien für die Ausweisung von Schutzgebieten, den erlaubten Nutzungen und den spezifischen Schutzmaßnahmen widerspiegeln. Daher ist es möglich, dass in einigen Regionen strengere Vorschriften gelten als in anderen.

Insgesamt dient der Schutz von Gebieten in Deutschland dem Erhalt der natürlichen Vielfalt und Schönheit unserer Umwelt. Während Photovoltaik eine wichtige Rolle in der Energiewende spielt, muss sie im Einklang mit dem Naturschutz stehen. Daher sind Schutzgebiete grundsätzlich von der Nutzung für Photovoltaikanlagen ausgeschlossen, um ihre ökologischen Funktionen zu bewahren.

Abstand Solarparks zur Wohnbebauung

In Deutschland gibt es Vorschriften in Bezug auf den Abstand von Solarparkanlagen zu Wohngebäuden. Diese Vorschriften variieren jedoch je nach Bundesland und können sich auch im Laufe der Zeit ändern. In der Regel müssen Solarparkanlagen jedoch einen Mindestabstand zu Wohngebäuden einhalten, um die Privatsphäre und das Wohlbefinden der Anwohner zu schützen.

Die gesetzliche Grundlage für den Abstand von Solarparkanlagen zu Wohngebäuden in Deutschland findet sich in der jeweiligen Landesbauordnung. Hier wird geregelt, welche Abstände bei der Errichtung von Freiflächenanlagen einzuhalten sind. Diese Abstände können sich z.B. auf die Entfernung zu Nachbargrundstücken, Wohngebäuden, Straßen, etc. beziehen.

Jedes Bundesland oder Kommune hat andere Kriterien aufgestellt. In den Kriterienkatalogen der Gemeinden finden sich unterschiedliche Abstände. In der Regel von 100 Metern bis 500 Metern Entfernung. Wie die Auslegung konkret für Ihre Gemeinde aussieht lässt sich in dem jeweiligen Kriterienkatalog nachlesen, der öffentlich verfügbar gemacht werden muss.

 

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Dachflächen bieten großes Potenzial für die Stromerzeugung durch Photovoltaik (PV-Anlagen) und können zu einem zusätzlichen Einkommen für Hausbesitzer führen. Gerade für Besitzer von großen Gewerbedachflächen wie Fabrikdächer, Lagerdächer, Bürodächer, Dächer landwirtschaftlicher Gebäude, Ausstellungshallen, Werkstatthallen, Freizeithallen und sonstigen Gewerbehallen eröffnen sich hier interessante Möglichkeiten.

Da durch den Betrieb der Solaranlage Redite erwirtschaftet wird, erhalten Eigentümer für die Verpachtung Ihrer Dachflächen eine Vergütung in Form einer Pacht, einer Einmalzahlung oder einer kostenlosen Dachsanierung und einer Beteiligung an den Gewinnen.

Vorteile der Verpachtung einer Dachfläche für PV-Anlagen

  1. Passive Einkommensquelle: Dachbesitzer können regelmäßige Einnahmen durch Pachtzahlungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags (typischerweise 20 Jahre) generieren, ohne in die Installation oder Finanzierung der PV-Anlage investieren zu müssen.
  2. Kein eigenes Investment: Der Pächter übernimmt sämtliche Kosten für Installation, Wartung und Betrieb der PV-Anlage. Dadurch entfallen für den Eigentümer jegliche anfänglichen Investitionskosten.
  3. Kostenfreie Dachsanierung: In einigen Fällen wird die Sanierung der Dachfläche durch den Pächter übernommen, so dass Eigentümer von einer kostenfreien Dachsanierung profitieren können.
  4. Klimaschutz und Nachhaltigkeit: Durch die Nutzung der Dachfläche für erneuerbare Energien leisten Eigentümer einen direkten Beitrag zur Energiewende und helfen dabei, CO2-Emissionen zu reduzieren.
  5. Steuervorteile: Unter Umständen können Hausbesitzer Steuervorteile in Anspruch nehmen, indem sie die Pachtzahlungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Durch das Vermieten der Dachfläche für Photovoltaikanlagen können Eigentümer also nicht nur ein passives Einkommen erzielen, sondern auch aktiv zur Umweltfreundlichkeit ihres Gewerbebetriebs beitragen.

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Ablauf und Pachtmodelle

Verschiedene Pachtmodelle für Photovoltaikanlagen:

Bei der Verpachtung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen stehen verschiedene Modelle zur Auswahl, je nach den Bedürfnissen und Zielen des Eigentümers:

  1. Pachtvertrag: Der klassische Ansatz, bei dem der Verpächter regelmäßige Pachtzahlungen vom Pächter erhält. Die Höhe der Pacht wird üblicherweise pro Quadratmeter vermieteter Dachfläche oder in Form einer festen jährlichen Summe vereinbart.
  2. Mietsystem: Hier zahlt der Mieter eine monatliche Miete für die Nutzung der Dachfläche zur Installation und Nutzung einer PV-Anlage. Dieses Modell kann flexibler sein und erlaubt es dem Eigentümer, regelmäßige Einnahmen zu erzielen.
  3. Eigenstromnutzung: Bei diesem Modell behält der Eigentümer einen Teil oder den gesamten selbst erzeugten Solarstrom für den eigenen Bedarf und verkauft den überschüssigen Strom an den Pächter. Dies führt oft zu einer geringeren Pachtzahlung, bietet aber gleichzeitig Einsparungen bei den Energiekosten.

Wichtige Inhalte des Pachtvertrags:

Ein gut strukturierter Pachtvertrag ist entscheidend, um die Interessen beider Parteien zu schützen und den reibungslosen Betrieb der PV-Anlage sicherzustellen. Zu den Schlüsselelementen eines solchen Vertrags gehören:

  • Laufzeit: Die Dauer des Vertrags zur Verpachtung der Dachfläche sollte klar festgelegt werden, typischerweise beträgt sie 20 Jahre, um eine langfristige Rentabilität sicherzustellen.
  • Pachtzahlung: Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Pacht sollten vertraglich vereinbart werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu gewährleisten.
  • Versicherung: Es sollte festgelegt werden, wer für welche Versicherungen verantwortlich ist, insbesondere für Haftpflicht- und Sachschäden an der PV-Anlage und dem Gebäude.
  • Wartung: Die Pflichten und Verantwortlichkeiten für die regelmäßige Wartung der PV-Anlage müssen klar definiert werden, um einen reibungslosen Betrieb und eine maximale Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
  • Rückbau der Anlage: Am Ende der Vertragslaufzeit oder bei vorzeitiger Beendigung muss geregelt sein, wie der Rückbau der PV-Anlage durchgeführt wird und wer dafür verantwortlich ist.

Durch klare und präzise Vertragsbedingungen können potenzielle Missverständnisse vermieden und die langfristige Rentabilität der PV-Anlage gesichert werden.

Wirtschaftlichkeit und Rendite

Die Verpachtung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen kann eine attraktive Möglichkeit bieten, ein passives Einkommen zu generieren und gleichzeitig zur Nutzung erneuerbarer Energien beizutragen. Hier sind einige wichtige Aspekte zur Wirtschaftlichkeit und Rendite:

Höhe der Pacht

Die Höhe der Pacht für die Nutzung der Dachfläche für eine PV-Anlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Dachgröße, Lage, Neigung, Ausrichtung zur Sonne sowie der Art und Größe der PV-Anlage.

Übliche Pacht

In Deutschland bewegen sich die üblichen Pachtpreise für Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbegebäuden typischerweise zwischen 60 bis 90 Euro pro Quadratmeter Dachfläche pro Jahr. Diese Preisspanne kann je nach Region und den genannten Faktoren variieren.

Rendite

Die Rendite aus der Verpachtung einer Dachfläche für eine PV-Anlage kann attraktiv sein, jedoch ist eine genaue Berechnung im Einzelfall erforderlich. Sie hängt stark von mehreren Faktoren ab:

  • Höhe der Investition: Die Investitionskosten für die PV-Anlage, die vom Pächter getragen werden, beeinflussen direkt die Rendite.
  • Pachtzahlungen: Die Höhe und die Laufzeit der Pachtzahlungen beeinflussen die Rentabilität der Investition.
  • Staatliche Förderungen: Eventuelle Förderungen oder Einspeisevergütungen können die finanzielle Attraktivität der PV-Anlage erhöhen.
  • Strompreise: Die aktuellen und zukünftigen Strompreise sind ebenfalls ein wesentlicher Faktor für die Rentabilität.

Faktoren zur Rentabilität

Die Rentabilität einer PV-Anlage auf einem gemieteten Dach wird durch das Verhältnis zwischen den Pachtzahlungen und den Betriebskosten der Anlage bestimmt. Eine sorgfältige Analyse der oben genannten Faktoren ist entscheidend, um die potenzielle Rendite zu maximieren und Risiken zu minimieren.

Durch eine klare und transparente Vereinbarung im Pachtvertrag sowie eine gründliche Analyse der Wirtschaftlichkeit kann die Verpachtung einer Dachfläche für Photovoltaikanlagen zu einer langfristig rentablen Investition werden.

Häufig gestellte Fragen zur Verpachtung von Dachflächen

1. Welche Voraussetzungen muss mein Dach für die Verpachtung erfüllen?

Für die Verpachtung Ihrer Dachfläche für eine Photovoltaikanlage gibt es einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Größe und Beschaffenheit: Das Dach sollte ausreichend groß sein, um eine wirtschaftlich sinnvolle PV-Anlage zu installieren. Ideal sind Dachflächen größer 1.000 m2. Die optimale Neigung und Ausrichtung zur Sonne können die Effizienz der Anlage beeinflussen.
  • Zugänglichkeit: Das Dach sollte sicher zugänglich sein, damit Installations- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden können.
  • Bauvorschriften: Es müssen die lokalen Bauvorschriften und eventuelle Denkmalschutzbestimmungen beachtet werden.

2. Welche Arten von Pachtverträgen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Pachtverträgen für PV-Anlagen auf Dächern:

  • Pachtvertrag: Der Eigentümer erhält regelmäßige Pachtzahlungen vom Pächter für die Nutzung der Dachfläche.
  • Mietvertrag: Der Mieter zahlt eine monatliche Miete für die Nutzung der Dachfläche zur Installation und Nutzung der PV-Anlage.
  • Eigenstromnutzung: Der Eigentümer nutzt den selbst erzeugten Solarstrom teilweise oder vollständig selbst und erhält vom Pächter eine reduzierte Pachtzahlung.

3. Wie hoch ist die Pacht, die ich für mein Dach verlangen kann?

Die Höhe der Pacht hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Größe und Lage des Dachs, die Ausrichtung zur Sonne, lokale Marktbedingungen und die Art der PV-Anlage. In Deutschland bewegen sich die üblichen Pachtpreise typischerweise zwischen 60 bis 90 Euro pro Quadratmeter Dachfläche pro Jahr.

4. Wer ist für die Installation und Wartung der PV-Anlage verantwortlich?

Der Pächter der Dachfläche ist in der Regel für die gesamte Installation, den Betrieb und die Wartung der PV-Anlage verantwortlich. Dies umfasst auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Sicherheitsstandards.

5. Was passiert mit der PV-Anlage am Ende der Vertragslaufzeit?

Am Ende der Vertragslaufzeit oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist im Pachtvertrag festgelegt, wie mit der PV-Anlage verfahren wird. Oftmals ist der Pächter verpflichtet, die Anlage auf eigene Kosten zu entfernen und das Dach in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Alternativ können auch Optionen zur Verlängerung des Vertrags oder zum Kauf der Anlage vereinbart werden.

Diese Antworten sollten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Verpachtung Ihrer Dachfläche für eine PV-Anlage geben. Für spezifische Details und rechtliche Beratung empfiehlt es sich jedoch, einen Fachexperten oder Rechtsberater zu konsultieren.

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Durch das Mieterstromgesetz hat der Vermieter die Möglichkeit, den auf dem Dach des Mietshauses erzeugten Solarstrom an seine Mieter zu verkaufen. Diese profitieren davon, da der Strompreis für den Mieterstrom günstiger sein muss als der Preis für Strom vom Versorgungsunternehmen.

Das Konzept des Mieterstroms basiert auf der Erzeugung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses, der direkt an die Mieter verkauft wird. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Mieterstrom gefördert werden kann. So darf der Vermieter beispielsweise höchstens 90 Prozent des in der jeweiligen Region geltenden Grundversorgungstarifs verlangen. Zudem sind nur Anlagen mit einer Nennleistung von maximal 100 Kilowatt förderfähig.

Das Mieterstromgesetz

Das Mieterstromgesetz schafft für Mieter zwar nicht die Möglichkeit, eigene Solaranlagen zu installieren, aber es erlaubt Vermietern, solche Anlagen zu montieren und den Strom direkt an ihre Mieter zu verkaufen. Dieser subventionierte Mieterstrom ist dank der gesetzlichen Regelungen für die Mieter günstiger.

Dabei ist zu beachten, dass nur Anlagen mit einer maximalen Nennleistung von 100 Kilowatt förderfähig sind. Solche Großanlagen passen nur auf die Dächer von sehr großen Mehrfamilienhäusern. Zum Vergleich: Auf Dächern von Einfamilienhäusern finden in der Regel kaum mehr als fünf bis zehn Kilowatt Nennleistung Platz.

Vor dem Mieterstromgesetz im Jahr 2017 kam die Solarstromförderung vor allem Immobilienbesitzern zugute. Sie erhielten und erhalten eine Einspeisevergütung für den von ihnen ins Netz eingespeisten Solarstrom und können den auf ihren Dächern erzeugten Strom auch selbst verbrauchen, statt teuren Strom vom Versorger zu kaufen. Umgekehrt zahlen alle Stromverbraucher die Solarstromförderung über die EEG-Umlage, also einen Teil der Stromkosten, auch Mieter, die in der Regel keine Möglichkeit haben, eigene Photovoltaikanlagen auf ihren Dächern zu installieren.

Trotz seiner Vorteile ist das Mieterstromgesetz nicht frei von Kritik. Eine Studie, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegeben wurde, ergab, dass in Deutschland nur etwa 18 Prozent der Mieterhaushalte, oder maximal 3,8 Millionen Haushalte, mit Mieterstrom versorgt werden könnten. Die restlichen 82 Prozent der Mieterhaushalte müssten weiterhin über die Mieterstromzulage den Strom derjenigen quersubventionieren, die vom günstigen Solarstrom profitieren.

Während einerseits Eigentümer mit Photovoltaikanlagen und zusätzlich Mieterstrombezieher künftig von der EEG-Förderung profitieren, gibt es andererseits eine kleiner werdende Gruppe, die durch eine steigende EEG-Umlage belastet wird: Mieter, die weder eine eigene Photovoltaikanlage besitzen noch die Möglichkeit haben, Mieterstrom zu beziehen. Doch nach der EEG-Novelle 2021 entfällt die EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und für weniger als 30 Megawattstunden selbstverbrauchten Strom im Kalenderjahr.

Konditionen des Mieterstroms

Das Mieterstromgesetz sieht vor, dass die Förderung von Mieterstrom an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Der Vermieter darf höchstens 90 Prozent des Preises des in der jeweiligen Region geltenden Grundversorgungstarifs verlangen, damit er Mieterstrom anbieten und dafür den Mieterstromzuschlag erhalten kann. Außerdem darf der Mieter nicht verpflichtet werden, den Mieterstrom zu beziehen. Er muss seinen Stromversorger frei wählen und auch auf das Mieterstromangebot verzichten können.

Gemäß dem Mieterstromgesetz wird der Vermieter oder Anlagenbetreiber, der Solarstrom an die Mieter verkauft, mit einem Mieterstromzuschlag belohnt. Der Netzbetreiber zahlt diesen Zuschlag, dessen Höhe im Zuge der EEG-Novelle erhöht wurde und zwischen 2,37 und 3,79 Cent pro Kilowattstunde liegt, je nach Anlagengröße. Der Zuschlag wird nur für Anlagen gewährt, die nach dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und bei der Bundesnetzagentur registriert wurden. Der Mieterstromzuschlag ist unabhängig von der Einspeisevergütung, was dazu führt, dass Vermieter langfristig mehr mit Mieterstrom verdienen können.

Neben dem Mieterstromzuschlag senken weitere Faktoren die Stromkosten. Der Mieterstrom ist von verschiedenen Umlagen und Steuern wie Netzentgelten oder Konzessionsabgaben befreit. Eine vollständige Versorgung der Mieter mit Sonnenstrom ist aufgrund der Schwankungen in der Stromerzeugung nicht immer möglich. Trotzdem muss eine kontinuierliche Versorgung der Mieter sichergestellt sein. Der zusätzliche benötigte Strom wird vom allgemeinen Stromnetz bezogen und zum gleichen Preis wie der Mieterstrom berechnet. Überschüssiger Solarstrom kann in das Stromnetz eingespeist werden, und der Vermieter oder Anlagenbetreiber erhält dafür die reguläre Einspeisevergütung.

EEG-Überarbeitung 2021 zum Mieterstromgesetz

Mit der EEG-Überarbeitung zum 1. Januar 2021 treten mehrere Änderungen rund um den Mieterstrom in Kraft:

  • Der Photovoltaik-Mieterstromzuschlag wurde auf Quartierslösungen ausgeweitet.
  • Die Anlagenzusammenfassung wurde abgeschafft. Das bedeutet, dass einzelne Photovoltaikanlagen nun separat behandelt werden.
  • Das Lieferkettenmodell wird anerkannt. Das bedeutet, dass die Personenidentität keinen Einfluss mehr auf den Mieterstromzuschlag hat.
  • Gewerbesteuerliche Hemmnisse werden beseitigt, so dass es für Solaranlagenbetreiber schwieriger wird, ihre Gewerbesteuerbefreiung zu verlieren.

Förderung Mieterstrom

Mit der Einführung des Mieterstromgesetzes im Jahr 2017 sollte Mietern der Zugang zu bezahlbarem Solarstrom ermöglicht werden, da zuvor nur Hausbesitzer von der Solarförderung profitiert hatten. Um Vermieter zu ermutigen, Solaranlagen auf den Dächern ihrer Mietobjekte zu installieren und den erzeugten Strom an ihre Mieter weiterzugeben, wurden Anreize eingeführt.

Damit ein Vermieter in den Genuss der Mieterstrom-Förderung kommt, darf er seinen Mietern nicht mehr als 90 Prozent des ortsüblichen Tarifs in Rechnung stellen. Außerdem sind nur Anlagen mit einer maximalen Leistung von 100 Kilowatt förderfähig.

Nach dem Mieterstromgesetz hat der Vermieter einen Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag, der vom Netzbetreiber gezahlt wird. Im Rahmen der EEG-Novelle 2021 wurde dieser Zuschuss erhöht und liegt je nach Anlagengröße zwischen 2,37 und 3,79 Cent pro Kilowattstunde.

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In Hamburg wird ab 2023 bei Neubauten eine PV-Anlage verpflichtend sein. Ab 2025 wird die PV-Pflicht auch bei einer Dacherneuerung von bestehenden Gebäuden greifen. Derzeit gibt es einen neuen Gesetzesentwurf zum Klimaschutzgesetz, der im Februar 2023 vorgestellt wurde. Dieser sieht zusätzliche Regelungen zu Solar- und Gründächern in Hamburg vor. Weitere Informationen über die neuen Regelungen werden wir bereitstellen, sobald das Gesetz in der zweiten Jahreshälfte 2023 in Kraft tritt.

Ab wann gilt die Solarpflicht in Hamburg?

Alle Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Hamburg sind ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, PV-Anlagen auf ihren neuen Gebäuden zu errichten. Auch Eigentümer von Bestandsgebäuden, bei denen mit der vollständigen Dachsanierung nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird, müssen diese Anforderung erfüllen.

Welche Gebäude sind von der Solarpflicht betroffen?

Gemäß dem neuen Gesetzesentwurf zum Klimaschutzgesetz in Hamburg müssen bei Neubauten ab dem 1. Januar 2023 und bei einer vollständigen Dachsanierung von Bestandsgebäuden ab dem 1. Januar 2025 PV-Anlagen installiert werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung.

Ausnahmen der Solarpflicht sind: Gebäude mit einer Bruttodachfläche unter 50 m², Gebäude mit voraussichtlicher Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauer unter 20 Jahren, Gebäude die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen, Gebäude die dazu bestimmt sind wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, unterirdische Bauten, Traglufthallen und Zelte, Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen sind von der PV-Pflicht ausgenommen.

Außerdem entfällt die PV-Pflicht, wenn die Installation einer PV-Anlage im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder besondere Umstände im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Auch wenn auf der Dachfläche bereits solarthermische Anlagen installiert und betrieben werden und deshalb keine geeignete Solarinstallationsfläche mehr übrig ist, entfällt die PV-Pflicht.

Es gibt auch Situationen, in denen die PV-Pflicht nur auf einem Teil des Daches erfüllt werden kann, da andere öffentlich-rechtliche Pflichten eine PV-Installation auf dem gesamten Dach verhindern. In diesem Fall gilt die Pflicht weiterhin für die verbleibende Solarinstallations-Eignungsfläche auf dem Dach.

Die richtigen Dienstleister finden.

Die Entscheidung zur Installation einer Photovoltaikanlage ist eine Entscheidung, die über einen Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten getroffen wird. Als Eigentümer von Miet- oder Gewerbeimmobilien sollten Sie sich daher den richtigen Partner zur Beratung und Installation suchen.

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Betriebsmodelle für Mehrfamilienhäuser

Unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage mehrere Eigentümer hat oder ein einziger Eigentümer den Strom an die Mieter liefert, wird die Eigentumsstruktur der Solaranlage bei Mehrfamilienhäusern abrechnungsrelevant.

Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die möglichen Modelle zur Nutzung von Photovoltaikstrom in Mehrfamilienhäusern.

Betriebsmodell Nutzung Eigentümer der Anlage Förderung Vorteil
Allgemeinstrom Strom für gemeinsam genutzte Bereiche
Strom für gemeinsam genutzte Wärmepumpe
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) EEG-Umlage entfällt
KfW
abgabefrei, da Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer den Strom abgabefrei nutzen darf
Mieterstrommodell Nutzung direkt in den Wohnungen Hauseigentümer
externer Dienstleister
Energiegenossenschaft
Mieterstromzuschlag pro kWh für 20 Jahre
KfW
lokal produzierter Strom wird lokal verbraucht
PV-Wohnraummiete Einspeisung
Nutzung in Wohnungen
WEG EEG-vergütung
KfW
nur ein Stromliefervertrag
Strombereitstellung für Wohnungen kann als Wohnnebenkosten abgerechnet werden
Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen Mieter oder Besitzer einzelner Wohnungen Verbraucher bzw. Nutzer der Anlage KfW Eigenstromnutzung ohne EG-Umlage: Verbraucher und Erzeuger sind dieselbe juristische Person

Für den Betrieb von Photovoltaik im Mehrfamilienhaus gibt es vier Betriebsmodelle für Strom:

  • Das erste Betriebsmodell ist die Stromlieferung in die Wohnung, bei der Nutzern von Wohneinheiten der auf dem Dach des Mehrfamilienhauses erzeugte Strom zur Verfügung gestellt wird. Entscheidet sich der Eigentümer des Mehrfamilienhauses für das Mieterstrommodell, können die Bewohner frei entscheiden, ob sie den PV-Strom nutzen und kaufen möchten oder nicht. Bei der kollektiven Selbstversorgung gibt es hingegen nur einen offiziellen Hauptzähler, der alleinig für die Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus als Zähler fungiert.
  • Das zweite Betriebsmodell ist die Allgemeinstrom-Versorgung, bei der gemeinschaftlich genutzte Verbraucher, wie das Licht im Treppenhaus oder der Aufzug, mit dem PV-Strom versorgt werden. Für die Versorgung der Wohnungen ist der Solarstrom hingegen nicht vorgesehen. Die Allgemeinstrom-Versorgung ist sowohl mit als auch ohne Wärme möglich. Für die Wärmeversorgung wird der PV-Strom auch für den Betrieb der gemeinschaftlich genutzten Wärmepumpen-Heizung verwendet.
  • Beim Betriebsmodell Eigenstromverbrauch mit Einzelanlagen betreiben einzelne Wohneinheiten ihre eigene PV-Anlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses und können als Prosumer ausschließlich ihren eigenen Strombedarf abdecken.
  • Das vierte Betriebsmodell ist die Volleinspeisung. Hier wird der Strom aus der Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus komplett ins öffentliche Netz eingespeist und abgerechnet. So können die Nebenkosten gesenkt werden.

Sind die Einkünfte aus Photovoltaik zu versteuern?

Ab dem 1. Januar 2023 sind gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 alle Erträge aus PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch ausschließlich für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gilt die neue Regelung für eine Anlagenleistung von bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit.

Bis zum 31. Dezember 2022 haben Betreiber von kleinen Solaranlagen bis 10 kWp die Möglichkeit, durch einen formlosen, schriftlichen Antrag an das zuständige Finanzamt eine Befreiung von der Einkommensteuer zu erhalten. Hierfür muss die PV-Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück installiert sein und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein. Es handelt sich dabei ausdrücklich um ein Wahlrecht. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen möchte, kann weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen.

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Ab dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin eine Solardachpflicht für bestehende Gebäude. Jede Person, die ihr Dach saniert, muss sich an diese Regelung halten. Gemäß dem Berliner Solargesetz müssen private Eigentümer bei einer Dachsanierung oder Dachaufstockung eine Photovoltaik-Anlage installieren. Dabei müssen mindestens 30 Prozent der Dachfläche für solche Anlagen genutzt werden. Dies soll dazu beitragen, die Nutzung erneuerbarer Energien in der Hauptstadt zu fördern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Ab wann gilt die Solarpflicht in Berlin?

Das Solargesetz gilt in Berlin seit Juli 2021 und seit dem 1. Januar 2023 nun auch die Solarpflicht. Die Landesregierung hat mit dem „Masterplan Solarcity“ ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Bis 2045 soll ein Viertel der in Berlin erzeugten Energie aus Solarenergie stammen. Um dies zu erreichen, müssen auf den Dächern der Stadt Solaranlagen mit einer Leistung von 4.400 Megawatt installiert werden. Das Solargesetz spielt hierbei eine wichtige Rolle, um die Nutzung erneuerbarer Energien in der Hauptstadt zu fördern und das ehrgeizige Ziel der Landesregierung zu unterstützen.

Carsten Körnig, Geschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft, berichtete, dass im Jahr 2022 in Berlin 2.500 neue Solaranlagen installiert wurden. Allerdings gibt es laut den Zahlen der Stromnetz Berlin GmbH mehr als 4.000 Anträge zum Anschluss einer Photovoltaik-Anlage im gleichen Jahr.

Obwohl diese Zahlen ein Fortschritt sind, reichen sie noch nicht aus, um das Ziel des „Masterplan Solarcity“ zu erreichen. Um das ambitionierte, aber notwendige Ziel für den Klimaschutz zu erreichen, müssen innerhalb der nächsten 20 Jahre mindestens 200.000 bis 300.000 Solaranlagen auf den Dächern Berlins installiert werden. Dafür sind jährlich nicht nur 2.500, sondern vielmehr 10.000 neue Anlagen erforderlich.

Welche Gebäude sind von der Solarpflicht betroffen?

In Übereinstimmung mit dem Solargesetz muss in Berlin auf jedem neu gebauten Wohn- oder Gewerbegebäude eine Photovoltaikanlage installiert werden, ebenso bei umfangreichen Dachsanierungen. Zukünftig wird bei Neubauten eine Photovoltaikinstallation auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche (einschließlich Dachteile und -fenster) obligatorisch sein. Im Gegensatz dazu wird bei bereits bestehenden Häusern die Nettodachfläche – die Dachfläche ohne Fenster oder Verschattungen – berücksichtigt. Bei bestehenden Mehrfamilienhäusern hängt die zu installierende Leistung von der Anzahl der Wohnungen ab.

Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern sind von der Solarpflicht ausgenommen, ebenso wie Gewächshäuser, Zelte oder Garagen, wenn die Solarpflicht bereits von einem anderen Gebäude auf dem Grundstück erfüllt wird. In bestimmten Fällen können Eigentümer von der Solarpflicht befreit werden, beispielsweise wenn die gesamte Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist.

Ab Januar 2023 wird in Berlin eine Solarpflicht für Eigentümer von nicht öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern eingeführt. Die Solarpflicht wird wirksam, sobald das Gebäude oder wesentliche Umbauten des Dachs fertiggestellt sind. Das Ziel dieser Verordnung ist es, den Anteil der Solarenergie am Stromverbrauch in Berlin auf mindestens 25 Prozent zu erhöhen. Eine ähnliche Solarpflicht gibt es auch in anderen Bundesländern.

Die richtigen Dienstleister finden.

Die Entscheidung zur Installation einer Photovoltaikanlage ist eine Entscheidung, die über einen Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten getroffen wird. Als Eigentümer von Miet- oder Gewerbeimmobilien sollten Sie sich daher den richtigen Partner zur Beratung und Installation suchen.

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Betriebsmodelle für Mehrfamilienhäuser

Unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage mehrere Eigentümer hat oder ein einziger Eigentümer den Strom an die Mieter liefert, wird die Eigentumsstruktur der Solaranlage bei Mehrfamilienhäusern abrechnungsrelevant.

Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die möglichen Modelle zur Nutzung von Photovoltaikstrom in Mehrfamilienhäusern.

Betriebsmodell Nutzung Eigentümer der Anlage Förderung Vorteil
Allgemeinstrom Strom für gemeinsam genutzte Bereiche
Strom für gemeinsam genutzte Wärmepumpe
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) EEG-Umlage entfällt
KfW
abgabefrei, da Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer den Strom abgabefrei nutzen darf
Mieterstrommodell Nutzung direkt in den Wohnungen Hauseigentümer
externer Dienstleister
Energiegenossenschaft
Mieterstromzuschlag pro kWh für 20 Jahre
KfW
lokal produzierter Strom wird lokal verbraucht
PV-Wohnraummiete Einspeisung
Nutzung in Wohnungen
WEG EEG-vergütung
KfW
nur ein Stromliefervertrag
Strombereitstellung für Wohnungen kann als Wohnnebenkosten abgerechnet werden
Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen Mieter oder Besitzer einzelner Wohnungen Verbraucher bzw. Nutzer der Anlage KfW Eigenstromnutzung ohne EG-Umlage: Verbraucher und Erzeuger sind dieselbe juristische Person

Für den Betrieb von Photovoltaik im Mehrfamilienhaus gibt es vier Betriebsmodelle für Strom:

  • Das erste Betriebsmodell ist die Stromlieferung in die Wohnung, bei der Nutzern von Wohneinheiten der auf dem Dach des Mehrfamilienhauses erzeugte Strom zur Verfügung gestellt wird. Entscheidet sich der Eigentümer des Mehrfamilienhauses für das Mieterstrommodell, können die Bewohner frei entscheiden, ob sie den PV-Strom nutzen und kaufen möchten oder nicht. Bei der kollektiven Selbstversorgung gibt es hingegen nur einen offiziellen Hauptzähler, der alleinig für die Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus als Zähler fungiert.
  • Das zweite Betriebsmodell ist die Allgemeinstrom-Versorgung, bei der gemeinschaftlich genutzte Verbraucher, wie das Licht im Treppenhaus oder der Aufzug, mit dem PV-Strom versorgt werden. Für die Versorgung der Wohnungen ist der Solarstrom hingegen nicht vorgesehen. Die Allgemeinstrom-Versorgung ist sowohl mit als auch ohne Wärme möglich. Für die Wärmeversorgung wird der PV-Strom auch für den Betrieb der gemeinschaftlich genutzten Wärmepumpen-Heizung verwendet.
  • Beim Betriebsmodell Eigenstromverbrauch mit Einzelanlagen betreiben einzelne Wohneinheiten ihre eigene PV-Anlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses und können als Prosumer ausschließlich ihren eigenen Strombedarf abdecken.
  • Das vierte Betriebsmodell ist die Volleinspeisung. Hier wird der Strom aus der Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus komplett ins öffentliche Netz eingespeist und abgerechnet. So können die Nebenkosten gesenkt werden.

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Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes befinden sich von insgesamt 41 Millionen Wohneinheiten in Deutschland 22 Millionen in Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen. Dies bedeutet, dass die Mehrheit der Menschen in Geschosswohnungen lebt. Eine Solaranlage am Mehrfamilienhaus bietet viele Möglichkeiten: Es gibt Betriebskonzepte für Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Einzeleigentümer oder Genossenschaften. Photovoltaik im Mietshaus kann von den Mietern oder Wohnungseigentümern auf verschiedene Arten genutzt werden. Eine häufige Methode ist das Mieterstrommodell, das im Folgenden noch genauer erläutert wird. Andererseits kann Photovoltaik im Mehrfamilienhaus auch von einer Eigentümergemeinschaft (WEG) betrieben werden.

Photovoltaikanlage auf Mietshaus in Gemeinschaftseigentum

Wenn das Haus Gemeinschaftseigentum mehrerer Parteien ist, werden Entscheidungen in der Eigentümerversammlung getroffen. Auch die Details der Angebotsaufrufe und Anforderungen können dort besprochen werden. In der Regel sind die Prozesse immer ähnlich: Die Versammlung trifft sich mindestens einmal jährlich und Beratungen über Investitionen sind bei Instandhaltungsarbeiten üblich. Es wird nur etwas komplizierter, wenn einzelne Eigentümer länger überzeugt werden müssen, um eine gemeinsame Entscheidung zu treffen.

Wenn die Bedingungen stimmen, kann eine gemeinschaftliche Anlage vorteilhaft sein: Die Kosten bleiben für die einzelnen Parteien überschaubar und die Verantwortung und das Risiko werden geteilt. Auch der Skaleneffekt ist von Vorteil: Die Komponenten einer Photovoltaik-Anlage auf einem großen Mehrfamilienhaus unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen auf einem kleinen Einfamilienhaus. Zwar ist die Dimensionierung größer, aber die zugrunde liegende Technik ist dieselbe. So ist die größere Anlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses zwar teurer als eine kleine, pro Eigentümerpartei aber deutlich günstiger.

Zusätzlich kann der günstige Solarstrom durch mehrere Parteien besser genutzt werden. Eine Anlage, die von drei oder vier Personen genutzt wird, verbraucht im Durchschnitt nur 20 bis 30 Prozent des erzeugten Stroms selbst. Ohne installierten Energiespeicher wird der Rest notgedrungen zu weniger günstigen Konditionen ins Netz eingespeist. Mit mehreren Abnehmern wird die Stromnutzung besser über den Tag verteilt und die Energie kann verstärkt dort genutzt werden, wo sie günstig und umweltfreundlich erzeugt wird.

Modelle für Solarstrom im Mehrfamilienhaus

Der Strom, der von Solarzellen auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses erzeugt wird, kann auf viele Arten genutzt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Photovoltaikanlage von mehreren Eigentümern oder nur einem Eigentümer betrieben wird, der den Strom an die Mieter abgibt. Die Eigentumsverhältnisse an der Anlage sind jedoch relevant für die Abrechnung.

Die Tabelle unten zeigt kurz die verschiedenen Modelle, mit denen der erzeugte Photovoltaikstrom im Mehrfamilienhaus genutzt werden kann.

Betriebsmodell Nutzung Eigentümer der Anlage Förderung Vorteil
Allgemeinstrom Strom für gemeinsam genutzte Bereiche
Strom für gemeinsam genutzte Wärmepumpe
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) EEG-Umlage entfällt
KfW
abgabefrei, da Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer den Strom abgabefrei nutzen darf
Mieterstrommodell Nutzung direkt in den Wohnungen Hauseigentümer
externer Dienstleister
Energiegenossenschaft
Mieterstromzuschlag pro kWh für 20 Jahre
KfW
lokal produzierter Strom wird lokal verbraucht
PV-Wohnraummiete Einspeisung
Nutzung in Wohnungen
WEG EEG-vergütung
KfW
nur ein Stromliefervertrag
Strombereitstellung für Wohnungen kann als Wohnnebenkosten abgerechnet werden
Eigenstromverbrauch durch Einzelanlagen Mieter oder Besitzer einzelner Wohnungen Verbraucher bzw. Nutzer der Anlage KfW Eigenstromnutzung ohne EG-Umlage: Verbraucher und Erzeuger sind dieselbe juristische Person

Bei der Nutzung von Photovoltaik in einem Mehrfamilienhaus gibt es vier verschiedene Betriebssysteme für den Strom:

  • Stromlieferung an die Wohnung: Die Bewohner einer Wohneinheit haben die Möglichkeit, den PV-Strom der Anlage auf dem Hausdach zu nutzen. Wenn es sich um Mieterstrom handelt, können die Bewohner frei entscheiden, ob sie den PV-Strom kaufen möchten oder nicht. Wenn es sich um eine gemeinschaftliche Selbstversorgung handelt, wird die Entscheidung von allen Eigentümern gemeinsam getroffen und es gibt nur einen offiziellen Hauptzähler.
  • Allgemeinstromversorgung: In diesem Betriebssystem werden gemeinschaftlich genutzte Verbraucher wie das Treppenhauslicht oder der Aufzug mit PV-Strom versorgt. Wohnungen werden jedoch nicht mit PV-Strom versorgt. Diese Art der Versorgung kann sowohl mit als auch ohne Wärme erfolgen.
  • Eigenstromverbrauch mit Einzelanlagen: Einige Wohneinheiten betreiben ihre eigene PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus. Sie nutzen den produzierten Strom nur für ihren eigenen Verbrauch.
  • Volleinspeisung: Der PV-Strom wird vollständig ins öffentliche Netz eingespeist und abgerechnet. Dadurch können die Nebenkosten gesenkt werden.

Was kostet eine Photovoltaikanlage für ein Mietshaus?

Der Preis für eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) für ein Mehrfamilienhaus hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Größe der Anlage, der Art der Dachmontage, der Wahl der Komponenten, und der Region in der das Haus steht.

Anknüpfend an das oben genannte Beispiel werden für ein Mehrfamilienhaus mit 10 Parteien á vier Personen eine Leistung von 40 kWp benötigt. Bei dieser Größe ist mit etwa 1.300 Euro je Kilowattpeak zu rechnen.
40 kWp * 1.300 EUR = 52.000 Euro.

Die Kosten für Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus liegen bei 10 Mietparteien bei etwa 50.000 Euro. Bei dieser Größenordnung sollten Kosten für die Montage sowie für Wechselrichter bereits im Gesamtpreis inkludiert sein. Ist dies nicht der Fall, kommen für den Wechselrichter Kosten von etwa 2.000 bis 3.000 Euro hinzu.

Montagekosten
Es ist wichtig, die Montagekosten für Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus nicht zu vernachlässigen. Sie werden je Kilowattpeak der Anlage berechnet. Hier sind die Kosten je nach Montageart unterschiedlich:

  • Aufdachmontage: etwa 200 bis 300 Euro pro kWp
  • Flachdachmontage: etwa 300 bis 400 Euro pro kWp

Es sollte davon ausgegangen werden, dass bei der Montage einer Photovoltaikanlage für ein Mehrfamilienhaus zusätzlich etwa 15-20% der Gesamtkosten anfallen. Da es sich bei einer Photovoltaikanlage für ein Mehrfamilienhaus im Jahr2024 um eine größere Anlage handeln wird, lohnt sich dies im Verhältnis: Pro Kilowattpeak fallen geringere Kosten an, da Fixkosten wie Anfahrt nur einmal anfallen.

Kostenlose Dachsanierung eines Mehrfamilienhauses

Der Eigentümer und Vermieter eines Mehrfamilienhauses hat die Möglichkeit, eine kostenfreie Dachsanierung durchzuführen, indem er sein Dach für eine Solaranlage vermietet. Eine Solaranlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses kann nicht nur zu einer reduzierten Stromrechnung für die Mieter führen, sondern auch zu einem wertvollen zusätzlichen Einkommen für den Eigentümer und Vermieter.

Eine Solaranlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses kann durch die Vermietung an einen Dritten, meist ein Unternehmen, das sich auf die Errichtung und den Betrieb von Solaranlagen spezialisiert hat, finanziert werden. Der Eigentümer und Vermieter erhält dann eine jährliche Vergütung für die Nutzung des Daches und muss sich um die Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht selbst kümmern.

Ein weiterer Vorteil einer Solaranlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses ist, dass sie zu einer Dachsanierung führen kann. Durch die Montage der Anlage muss das Dach auf seine Tragfähigkeit überprüft und gegebenenfalls saniert werden. Diese Kosten werden in der Regel von dem Unternehmen, das die Anlage errichtet, übernommen. Der Eigentümer und Vermieter erhält somit eine kostenfreie Dachsanierung und eine jährliche Vergütung für die Nutzung des Daches.

Insgesamt kann die Vermietung des Daches für eine Solaranlage eine lohnende Investition sein, sowohl aus finanzieller als auch aus ökologischer Sicht. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen und finanziellen Aspekte sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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Einnahmen einer Photovoltaikanlage auf einem Mietshaus

Auf einem Mehrfamilienhaus steht in der Regel mehr Dachfläche zur Verfügung als auf einem Einfamilienhaus, wodurch höhere Erträge durch Photovoltaik erzielt werden können. Der Eigenverbrauch ist aufgrund der variierenden Nutzungszeiten der Wohnungen ebenfalls höher. Eine Dachfläche von etwa 200 Quadratmetern kann theoretisch 20 kWp Leistung erzeugen, was jedoch nicht ausreicht, um den Bedarf des Mehrfamilienhauses vollständig zu decken. Der benötigte Platz für ein Kilowattpeak PV-Strom variiert je nach Leistungsfähigkeit der Solarzellen und Standort des Gebäudes. Es gibt auch die Möglichkeit die Dachfläche zu vermieten.

Sind die Einkünfte aus Photovoltaik zu versteuern?

Ab dem 1. Januar 2023 sind gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 alle Erträge aus PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch ausschließlich für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gilt die neue Regelung für eine Anlagenleistung von bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Geschäftseinheit.

Bis zum 31. Dezember 2022 haben Betreiber von kleinen Solaranlagen bis 10 kWp die Möglichkeit, durch einen formlosen, schriftlichen Antrag an das zuständige Finanzamt eine Befreiung von der Einkommensteuer zu erhalten. Hierfür muss die PV-Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück installiert sein und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein. Es handelt sich dabei ausdrücklich um ein Wahlrecht. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen möchte, kann weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen.

Solaranlage auf einem Industriedach

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Einige Bundesländer haben eine Solarpflicht eingeführt, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Diese Verpflichtung gilt für Industrie- und Handelsunternehmen, die neue Nichtwohngebäude und größere Parkplätze bauen, und in einigen Fällen auch für die Renovierung von Dächern auf bestehenden Gebäuden. Während diese Verpflichtung für Unternehmen, die neue Produktions-, Logistik- oder Bürogebäude bauen, eine zusätzliche Herausforderung darstellen kann, bietet sie auch Vorteile wie niedrigere Stromkosten, einen Schritt in Richtung Dekarbonisierung für das Unternehmen und ein positives öffentliches Image. In diesem Artikel wird erläutert, für wen die Solarverpflichtung gilt, welche Anforderungen gelten und welche Möglichkeiten es gibt, sie zu erfüllen. Außerdem wird auf die Pflichten beim Betrieb einer Photovoltaikanlage eingegangen und wie man diese Pflichten effektiv erfüllen kann.

Wo und wann gilt die Solarpflicht für Unternehmen?

In allen Bundesländern, die bisher eine Photovoltaikpflicht beschlossen oder geplant haben, ist sie unterschiedlich ausgestaltet und stellt somit eigene Anforderungen. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Regelungen zur PV-Pflicht in den einzelnen Bundesländern:

Grundlage Gültig ab Wer? Parkplätze?
Baden-Württemberg Klimaschutzgesetz §8 a bis b Januar 2022
Mai 2022
Januar 2023
Neubau von Nichtwohngebäuden
Neubau von Wohngebäuden
Dachsanierung
Ab 35 Stellplätze
Bayern Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) Januar 2023

Juli 2023

Neubau oder vollständige Erneuerung der Dachhaut von Gewerbe- und Industriegebäuden
Neubau oder vollständige Erneuerung der Dachhaut von sonstigen Nicht-Wohngebäude
Berlin Solargesetz 2023 Alle Neubauten und Dachumbauten
Bremen Beschluss der Bürgerschaft offen Neubau und Bestand geplant
Hamburg Klimaschutzgesetz §16 Januar 2023
Januar 2025
Neubau

Dachsanierung

Hessen Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes offen Landeseigene Gebäude Landeseigene Parkplätze ab 35 Stellplätzen
nicht-landeseigene Parkplätze ab 50 Stellplätzen
Niedersachsen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO) Januar 2023 Neubau Nichtwohngebäude ab 75 qm Dachfläche
Neubauten von Wohngebäuden
Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung §7 Januar 2022 Nur Parkplätze von Gewerbeflächen Ab 35 Stellplätze
Rheinland-Pfalz Landessolargesetz Januar 2023 Gewerblich genutzter Neubau Ab 50 Stellplätze
Schleswig-Holstein Energiewende- und Klimaschutzgesetz §11 Januar 2023 Nichtwohngebäude Neubau und Dachrenovierung ab 100 Stellplätze
Übrige Bundesländer Keine Solarpflicht

Wen betrifft die PV-Pflicht für Unternehmen?

Die Solarpflicht in den Bundesländern betrifft vor allem Unternehmen, die neue Nichtwohngebäude wie Produktionsstätten, Logistikzentren oder Bürogebäude errichten, sowie kommunale Liegenschaften. In einigen Bundesländern gilt die Pflicht auch für den Neubau von Parkplätzen. Bei bestehenden Gebäuden gilt die Verpflichtung nur für größere Dachsanierungen, wie Dachausbauten oder -sanierungen. Die konkreten Anforderungen an die Solarpflicht können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, und in einigen Fällen werden die Details noch festgelegt. Die aktuellen Anforderungen in Ihrem Bundesland finden Sie unter den angegebenen Links.

Im Folgenden finden Sie einige allgemeine Punkte, die Sie beachten sollten:

  • Eine allgemeine Verpflichtung zur Installation und Nutzung von Photovoltaikanlagen ist für neue und bestehende Gebäude vorgeschrieben.
  • Für Neubauten gilt die Pflicht ab 2022 in Baden-Württemberg und ab 2023 in den anderen Bundesländern. Für bestehende Gebäude gilt die Pflicht frühestens ab 2023.
  • Die Mindestgröße der Anlage ist unterschiedlich geregelt. In Hamburg gibt es keine Mindestgröße, in Berlin müssen Photovoltaikanlagen bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Dachfläche abdecken.
  • Die Eigentümer können sich für die Umsetzung eines Dritten bedienen, z. B. durch Verpachtung der Dachfläche.
  • In einigen Fällen (z. B. in Baden-Württemberg) kann die Photovoltaikanlage auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert werden.

Es gibt Ausnahmen und Befreiungen, die in Frage kommen können, z. B. bei Konflikten mit anderen Vorschriften (z. B. Denkmalschutz), technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, besonderen Umständen, die eine unbillige Härte darstellen würden, und der extensiven Nutzung der Dachfläche durch eine Solarthermieanlage. Es ist wichtig zu prüfen, wann und wie die Installation und der Betrieb der Photovoltaikanlage nachgewiesen werden müssen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch eine schriftliche Bestätigung der Eintragung der Anlage in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Welche Dienstleister können bei der Umsetzung unterstützen?

Wenn beim Bau eines neuen Firmengebäudes, z. B. einer Fabrik oder eines Logistikzentrums, eine Photovoltaikanlage installiert werden soll, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung. Unternehmen können wählen, ob sie die Installation selbst durchführen oder an einen Dritten delegieren. Die Wahl des Betreibermodells hängt von den Antworten auf die folgenden Fragen ab:

  • Wer wird die Anlage finanzieren? Wird das Unternehmen selbst investieren oder wird ein Dritter beteiligt sein?
  • Wer wird die PV-Anlage betreiben?
  • Wer wird den erzeugten Strom verbrauchen?

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Eigenverbrauchsmodell

Beim Eigenverbrauchsmodell installiert und betreibt das Unternehmen die PV-Anlage auf seinem eigenen Gebäude oder Parkplatz und verbraucht den erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst. Alternativ kann ein Dritter oder ein Dienstleister die Anlage finanzieren und sie an das Unternehmen zurückvermieten, so dass das Unternehmen den erzeugten Strom selbst verbrauchen kann. Der überschüssige Strom wird ins Netz eingespeist oder an einen Direktvermarkter verkauft.

Der Eigenverbrauch ist in der Regel die wirtschaftlichste Variante, da nur die Kosten für die Stromerzeugung anfallen. Andere Steuern und Abgaben fallen für den Eigenverbrauch von Strom nicht an. Solarstrom ist deutlich günstiger als die üblichen Strompreise von ca. 17 Cent/kWh im industriellen Bereich bzw. 23 Cent/kWh im gewerblichen Bereich (Stand: April 2021, laut Monitoringbericht 2021 der Bundesnetzagentur).

Die Wirtschaftlichkeit des Eigenverbrauchs hängt davon ab, wie viel Strom das Unternehmen selbst verbrauchen kann. Je mehr erneuerbare Energien vor Ort verbraucht werden, desto höher sind die Einsparungen. Um die Einsparungen zu erhöhen, kann es sich auch lohnen, eine größere Photovoltaikanlage zu bauen, als es die Mindestanforderung vorsieht.

PV-Direktversorgungsmodell

Beim PV-Direktversorgungsmodell betreibt ein Dritter die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude (in der Regel gegen Entgelt) und versorgt das im Gebäude ansässige Unternehmen sowie etwaige andere Unternehmen auf dem Gelände mit dem erzeugten Strom.

Der Betreiber schlägt auf die Stromerzeugungskosten eine Gewinnmarge auf, so dass die Kosten etwas höher sind als beim Eigenverbrauchsmodell. Dennoch ist der Solarstrom wirtschaftlich, da keine Abgaben, Netzentgelte oder Stromsteuer gezahlt werden müssen.

Tritt beim PV-Direkteinspeisemodell der Vermieter des (Gewerbe-)Gebäudes als Betreiber der Photovoltaikanlage auf und versorgt die Mieter der Gewerbeimmobilie, spricht man auch von „gewerblichem Mieterstrom“ oder „On-Site-PPA“. Anders als beim Mieterstrommodell für Privathaushalte ist dies nicht gesetzlich geregelt und der Vermieter bzw. Betreiber ist nicht verpflichtet, den restlichen Strombedarf zu liefern.

Hat man sich für das passende Betreibermodell entschieden, sollte die technische Planung und Ausführung einschließlich der Installation der Photovoltaikmodule und der Elektroarbeiten von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Hierfür gibt es viele etablierte Anbieter.

Welche Pflichten entstehen beim Betrieb einer PV-Anlage für Unternehmen?

Hier sind die wichtigsten Punkte zu beachten:

  • Die Inbetriebnahme der Anlage erfordert den Eintrag in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
  • Bei direkter Stromlieferung muss der Betreiber die erforderliche Lieferantengenehmigung beim Hauptzollamt einholen.
  • Gegenüber Drittverbrauchern, wie z.B. Mietern, muss der Betreiber eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben des EnWG und des StromStG ausstellen.

Wichtig ist auch zu prüfen, ob die Stromlieferung aus der eigenen Photovoltaikanlage Auswirkungen auf andere Abgaben oder Privilegien in der Stromversorgung hat.

Installation einer Solaranlage auf einem Industriedach

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Eine Photovoltaik-Anlage auf dem Industriedach kann nicht nur zur Stromproduktion beitragen, sondern auch eine attraktive Möglichkeit sein, die Sanierung des Daches kostenfrei zu finanzieren. Ein Solarunternehmen kann dabei unterstützen, indem es verschiedene Finanzierungsmodelle anbietet, zum Beispiel das Photovoltaik-Mietmodell oder das Photovoltaik-Pachtmodell. Auch die Beantragung von Fördermitteln kann eine Option sein, um die Sanierung des Daches zu finanzieren. Es lohnt sich, die verschiedenen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls ein Solarunternehmen zu kontaktieren, um zu besprechen, ob und wie die Sanierung des Industriedaches kostenfrei finanziert werden kann.

In welcher Regelmäßigkeit muss ein Industriedach saniert werden?

Ein Industriedach sollte in regelmäßigen Abständen saniert werden, um Schäden zu vermeiden und die Lebensdauer der Dachkonstruktion zu verlängern. Wie häufig eine Sanierung notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel vom Alter des Daches, von der Art der Dachbedeckung und von den Witterungsbedingungen.

Ein Indiz dafür, dass eine Dachsanierung dringend erforderlich ist, kann das Auftreten von Undichtigkeiten oder Rissen in der Dachbedeckung sein. Auch Schäden an Dachrinne und Fallrohr, an Dachfenstern und Dachluken sowie an der Dämmung können ein Anzeichen dafür sein, dass eine Sanierung erforderlich ist.

Eine regelmäßige Inspektion des Daches durch einen Fachmann kann dazu beitragen, Schäden frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls zu beheben. Dadurch lassen sich größere Reparaturen oder sogar ein kompletter Austausch der Dachkonstruktion vermeiden.

Eine Dachsanierung kann auch aus ästhetischen Gründen sinnvoll sein, zum Beispiel, um das Erscheinungsbild des Gebäudes aufzuwerten oder um den Energiebedarf des Gebäudes zu senken. Zum Beispiel kann eine Dämmung der Dachkonstruktion dazu beitragen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu reduzieren und somit auch die Betriebskosten zu senken.

Insgesamt lohnt es sich also, das Industriedach in regelmäßigen Abständen zu inspizieren und gegebenenfalls zu sanieren, um Schäden zu vermeiden und die Lebensdauer der Dachkonstruktion zu verlängern.

Was kostet die Sanierung eines Industriedaches?

Die Kosten für die Sanierung eines Industriedaches hängen von verschiedenen Faktoren ab und können daher sehr unterschiedlich ausfallen. Hier sind einige Faktoren, die den Preis beeinflussen können:

Größe des Daches: Ein größeres Dach wird in der Regel teurer zu sanieren sein als ein kleineres.

Zustand des Daches: Je stärker beschädigt oder abgenutzt das Dach ist, desto mehr Arbeit und Material wird benötigt, um es zu sanieren.

Art der Dachbedeckung: Die Kosten für die Sanierung eines Daches können je nach Material der Dachbedeckung sehr unterschiedlich ausfallen. Zum Beispiel sind Dachziegel in der Regel teurer als Bitumenbahnen.

Zusätzliche Arbeiten: Falls bei der Dachsanierung zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wie zum Beispiel die Erneuerung von Dachfenstern oder die Erweiterung der Dachkonstruktion, können die Kosten entsprechend steigen.

Es ist schwierig, pauschal zu sagen, wie viel die Sanierung eines Industriedaches kostet. Als grobe Orientierung kann man sagen, dass die Kosten für die Sanierung eines Industriedaches in der Regel zwischen 50 und 100 Euro pro Quadratmeter liegen, je nachdem, welche Faktoren zutreffen. Um eine genauere Kostenkalkulation zu erstellen, empfiehlt es sich, mehrere Angebote von Fachbetrieben einzuholen und diese miteinander zu vergleichen.

Wieviel Pacht für Ihr Gewerbedach?

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Wie kann mir ein Solarunternehmen dabei helfen das Industriedach kostenfrei zu sanieren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Solarunternehmen dazu beitragen kann, die Sanierung des Industriedaches kostenfrei zu finanzieren:

Photovoltaik-Mietmodell: Ein Solarunternehmen kann Ihnen die Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Industriedach zu einem monatlichen Mietpreis zur Verfügung stellen. Der Mietpreis kann dann so gestaltet werden, dass er die Kosten für die Sanierung des Daches abdeckt. In diesem Fall übernimmt das Solarunternehmen auch die Wartung und Instandhaltung der Anlage.

Photovoltaik-Pachtmodell: Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Solarunternehmen das Dach pachtet und darauf eine Photovoltaik-Anlage installiert. Im Gegenzug erhält das Unternehmen einen Teil des erzeugten Stroms und kann somit seine Energiekosten senken. Die Kosten für die Sanierung des Daches werden in diesem Fall über die Pacht eingespart.

Finanzierung über Fördermittel: Ein Solarunternehmen kann auch dabei helfen, Fördermittel für die Sanierung des Daches zu beantragen und diese für die Finanzierung zu nutzen. Es gibt zum Beispiel Förderprogramme, die die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf bestehenden Dächern unterstützen.

Es lohnt sich, verschiedene Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls ein Solarunternehmen zu kontaktieren, um zu besprechen, ob und wie die Sanierung des Industriedaches kostenfrei finanziert werden kann.

Dachfläche vermieten gegen Dachsanierung

Solar Photovoltaik auf Industriedach

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Photovoltaikanlagen, auch bekannt als PV-Anlagen, sind eine beliebte Möglichkeit, um Strom durch die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie zu erzeugen. Sie werden häufig auf Dächern von Häusern oder Gebäuden installiert, um den Energiebedarf des Gebäudes zu decken oder sogar Strom in das Netz einzuspeisen. Eine weitere Option ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf Industriedächern. Dies bietet nicht nur die Möglichkeit, den Energiebedarf des Unternehmens zu decken, sondern auch eine Chance, umweltfreundliche Energie zu produzieren und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. In diesem Text werden wir uns damit beschäftigen, welche Vorteile die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Industriedach bietet und welche Faktoren bei der Planung und Umsetzung zu beachten sind.

Welche gesetzliche Verpflichtung gibt es für Unternehmen?

Einige Bundesländer haben eine Solarpflicht eingeführt, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Diese Verpflichtung gilt für Industrie- und Handelsunternehmen, die neue Nichtwohngebäude und größere Parkplätze bauen, und in einigen Fällen auch für die Renovierung von Dächern auf bestehenden Gebäuden. Während diese Verpflichtung für Unternehmen, die neue Produktions-, Logistik- oder Bürogebäude bauen, eine zusätzliche Herausforderung darstellen kann, bietet sie auch Vorteile wie niedrigere Stromkosten, einen Schritt in Richtung Dekarbonisierung für das Unternehmen und ein positives öffentliches Image. In unserem Artikel zu Solarpflicht für Unternehmen wird erläutert, für wen die Solarverpflichtung gilt, welche Anforderungen gelten und welche Möglichkeiten es gibt, sie zu erfüllen. Außerdem wird auf die Pflichten beim Betrieb einer Photovoltaikanlage eingegangen und wie man diese Pflichten effektiv erfüllen kann.

Was kostet eine gewerbliche Photovoltaikanlage?

Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage können für Unternehmen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung spielen, ob sie in erneuerbare Energien investieren möchten. Es gibt grundsätzlich zwei Optionen, wie eine Photovoltaikanlage finanziert werden kann: Kauf oder Miete.

Die Kosten für den Kauf einer Photovoltaikanlage sind in der Regel höher als die Kosten für die Miete. Dies liegt daran, dass beim Kauf alle Kosten für die Anlage, wie z.B. die Kosten für die Module, den Wechselrichter und die Montage, auf einmal bezahlt werden müssen. Hinzu kommen eventuelle Finanzierungskosten, wenn das Unternehmen die Anlage nicht aus eigener Tasche bezahlen kann oder möchte.

Eine günstigere Alternative zum Kauf ist die Miete einer Photovoltaikanlage. Hierbei wird die Anlage von einem Dienstleister installiert und das Unternehmen zahlt lediglich eine monatliche Miete für die Nutzung der Anlage. Da keine hohen Anfangsinvestitionen notwendig sind, kann das Unternehmen sofort von den Vorteilen einer Photovoltaikanlage profitieren, ohne große finanzielle Belastungen zu haben.

Wieviel Pacht für Ihr Gewerbedach?

Sind Sie an der Vermietung Ihres Gewerbedaches interessiert und möchten wissen, wie hoch der Pachtpreis sein könnte? Unser Pachtrechner berechnet in wenigen Klicks den Pachtpreis Ihrer Dachfläche.

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Ein weiterer Vorteil der Miete ist, dass das Unternehmen die Photovoltaikanlage steuerlich absetzen kann. Die monatlichen Mietzahlungen können als Betriebskosten geltend gemacht werden, wodurch sich die Steuerschuld des Unternehmens reduziert.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Miete einer Photovoltaikanlage für Unternehmen in der Regel die bessere Wahl ist, da sie die Anlage ohne große finanzielle Belastung nutzen und zudem von steuerlichen Vorteilen profitieren können. Allerdings sollte jedes Unternehmen für sich individuell prüfen, welche Option für es am besten geeignet ist.

Welche Förderungen für Photovoltaik-Anlagen gibt es für Unternehmen in Deutschland?

In Deutschland gibt es für Gewerbetreibende verschiedene Fördermöglichkeiten für die Installation von Photovoltaik-Anlagen:

  1. KfW-Förderung: Die KfW-Bank bietet zinsgünstige Darlehen für die Installation von Photovoltaik-Anlagen.
  2. BAFA-Förderung: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert die Installation von Photovoltaik-Anlagen mit Zuschüssen.
  3. EEG-Vergütung: Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen betreiben, erhalten eine Vergütung für den erzeugten Strom gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
  4. Investitionszulage: Gewerbetreibende können für die Installation von Photovoltaik-Anlagen eine Investitionszulage beantragen.
  5. Steuerliche Abschreibung: Photovoltaik-Anlagen können als Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, was die Investitionskosten verringert.

Es empfiehlt sich, sich vor der Entscheidung für eine Photovoltaik-Anlage über die aktuellen Förderbedingungen und -sätze zu informieren und gegebenenfalls eine Beratung durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen.

Kostenfreie Dachsanierung?

Es gibt Unternehmen, die Photovoltaikanlagen nicht nur zur Erzeugung von Strom, sondern auch zur Finanzierung von Dachsanierungen nutzen. Diese Unternehmen bieten an, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Unternehmens zu installieren und die Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms zur Finanzierung der Dachsanierung zu verwenden.

Für Unternehmen mit maroden Dächern kann dies eine attraktive Option sein, da sie so die Kosten für die notwendige Dachsanierung umgehen können. Stattdessen werden die Kosten über die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage finanziert.

Ein weiterer Vorteil dieser Option ist, dass das Unternehmen nicht nur von einem sanierten Dach, sondern auch von den Vorteilen einer Photovoltaikanlage profitiert. Dazu gehört neben der Einsparung von Stromkosten auch der Beitrag zum Klimaschutz durch die Nutzung erneuerbarer Energie.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Höhe der Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage von verschiedenen Faktoren abhängig ist, wie z.B. der Größe der Anlage, dem Standort und dem Strompreis. Daher sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage ausreichen, um die Kosten für die Dachsanierung zu decken.

Erfahren Sie mehr zu dem Thema in unserem Artikel zu Kostenlose Dachsanierung für Industriedächer.

Wieviel Strom kann durch eine Photovoltaikanlage auf einem Industriedach erzeugt werden?

Die Höhe der Strommenge, die eine Photovoltaikanlage auf einem Industriedach erzeugen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Größe der Photovoltaikanlage, der Standort und die Ausrichtung des Daches sowie die Menge an Sonnenlicht, die das Dach erreicht.

Um eine grobe Einschätzung der Strommenge zu erhalten, die eine Photovoltaikanlage auf einem Industriedach erzeugen könnte, kann man sich an folgender Formel orientieren:

Strommenge (kWh) = Größe der Anlage (kWp) x Durchschnittliche Sonnenstunden pro Tag x Ausnutzungsfaktor x 1.000

Die Größe der Anlage wird in kWp (Kilowattpeak) angegeben und gibt die maximale Leistung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen an. Der Durchschnittliche Sonnenstunden pro Tag ist von Standort zu Standort unterschiedlich und kann z.B. über eine Wetter-App oder eine Webseite ermittelt werden. Der Ausnutzungsfaktor gibt an, wie viel Prozent der maximal möglichen Leistung der Anlage tatsächlich erreicht werden und liegt in der Regel bei etwa 75%.

Als Beispiel: Eine Photovoltaikanlage mit einer Größe von 10 kWp, die an einem Ort mit durchschnittlich 4 Sonnenstunden pro Tag installiert ist, könnte ungefähr 22.500 kWh Strom pro Jahr erzeugen (10 x 4 x 0,75 x 1.000 = 30.000 kWh/Jahr).

Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine grobe Schätzung ist und die tatsächliche Strommenge von vielen Faktoren abhängig ist. Um eine genauere Prognose zu erhalten, empfiehlt es sich, einen Fachmann zu beauftragen, der die individuellen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen kann.

Welche Dachlast für Photovoltaik?

Die Dachlast bezieht sich auf die Belastung, die ein Dach tragen kann, ohne dass es beschädigt wird. Es ist wichtig, die Dachlast vor der Installation von Photovoltaikanlagen zu kennen, um sicherzustellen, dass das Dach die Last auch tatsächlich tragen kann.

Die Dachlast einer Photovoltaikanlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Größe der Anlage, dem Gewicht der Module und dem Material des Daches. Eine Photovoltaikanlage aus Monokristallinen Modulen wird z.B. schwerer sein als eine Anlage aus Dünnschichtmodulen. Auch die Dachkonstruktion spielt eine Rolle, da manche Dachtypen besser geeignet sind, um eine größere Last zu tragen als andere.

In der Regel können Dächer eine Last von etwa 100 kg pro Quadratmeter tragen. Das bedeutet, dass eine Photovoltaikanlage, die insgesamt 20 kg pro Quadratmeter wiegt, auf einem Dach mit einer Dachlast von 100 kg pro Quadratmeter problemlos installiert werden kann. Allerdings sollte immer auch die Tragfähigkeit des Daches an sich berücksichtigt werden, da manche Dächer aufgrund von Alter oder mangelhafter Konstruktion weniger tragfähig sind.

Um sicherzustellen, dass das Dach die Last einer Photovoltaikanlage tragen kann, ist es wichtig, die Dachlast vor der Installation zu prüfen. Dazu kann man entweder einen Statiker beauftragen oder sich an den Hersteller der Photovoltaikanlage wenden, der Auskunft über die benötigte Dachlast geben kann. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Photovoltaikanlage sicher und stabil installiert werden kann und das Dach nicht beschädigt wird.

Anwendungsgebiete für Photovoltaik (PV) in der Industrie

Photovoltaikanlagen können in einer Vielzahl von Gebäudetypen der Industrie installiert werden, um Strom zu erzeugen und Energiekosten zu sparen. Dazu gehören:

  • Fabrikhallen: Fabrikhallen bieten in der Regel genügend Dachfläche, um Solaranlagen zu installieren. Die Stromerzeugung kann dazu beitragen, den Energiebedarf der Produktionshalle zu decken und die Kosten zu senken.
  • Lagergebäude: Auch Lagerhallen oder Logistikhallen bieten in der Regel genügend Dachfläche, um Solaranlagen zu installieren. Die Stromerzeugung kann dazu beitragen, den Energiebedarf des Lagers zu decken und die Kosten zu senken.
  • Bürogebäude: Bürogebäude können ebenfalls von Solaranlagen profitieren, insbesondere wenn sie über genügend Dachfläche verfügen. Die Stromerzeugung kann dazu beitragen, den Energiebedarf des Büros zu decken und die Kosten zu senken.
  • Landwirtschaftliche Gebäude: Landwirtschaftliche Gebäude, wie z.B. Scheunen und Ställe, können ebenfalls von Solaranlagen profitieren. Die Stromerzeugung kann dazu beitragen, den Energiebedarf der landwirtschaftlichen Einrichtungen zu decken und die Kosten zu senken.

Weitere Gebäude, die sich eignen:

  • Ausstellungshalle
  • Werkstatthalle
  • Freizeithalle

Es ist wichtig zu beachten, dass die Eignung von Gebäudetypen für die Installation von Solaranlagen von vielen Faktoren abhängt, wie z.B. der Größe und Orientierung der Dachfläche, den lokalen Wetterbedingungen und den Energiebedürfnissen des Gebäudes.

Direkt zum Thema

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um fremde Sachen und Immobilien zu nutzen. Eine davon ist das Eigentum durch Kauf, eine andere Variante ist die Übertragung eines Nutzungsrechts. Dies geschieht durch einen Vertrag, der zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird. Zwei Beispiele für solche Verträge sind der Mietvertrag und der Pachtvertrag. Beide Vertragsverhältnisse haben einige Gemeinsamkeiten, sind aber voneinander zu unterscheiden.

Wie beim Mietvertrag für eine Wohnung oder eine Gewerbeimmobilie handelt es sich beim Pachtvertrag um die Überlassung der Nutzung einer Sache. In der Regel wird die Nutzung einer Immobilie oder von Ländereien zwischen zwei Vertragsparteien, dem Pächter und dem Verpächter, vereinbart. Die rechtliche Basis für den Pachtvertrag findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 581-597.

In diesem Ratgeber wird erklärt, was der Unterschied zwischen Miete und Pacht ist, welche Regelungen es im BGB zur Pacht gibt und welche gängigen Formen für einen Pachtvertrag es gibt.

Was ist ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag?

Der Pachtvertrag und der Mietvertrag ähneln sich insofern, dass sie beide Dauerschuldverhältnisse darstellen. Im Pachtvertrag überlässt der Verpächter dem Pächter eine Pachtsache zur Nutzung und erhält dafür einen Pachtzins. Im Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter eine Mietsache zur Nutzung und erhält dafür eine Miete.

Viele Verpächter und Verpächterinnen haben das Bedürfnis, im Hinblick auf den Schutz von Natur und Umwelt zusätzliche Maßnahmen für die Bewirtschaftung ihres Landeigentums zu vereinbaren. Dies ist in Pachtverträgen durch die Vertragsverhandlungen möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Pachtvertrag und Mietvertrag?

Der Pachtvertrag und der Mietvertrag sind sehr ähnlich, jedoch gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten. Der Pachtvertrag gibt dem Pächter weit mehr Rechte, als es der Mietvertrag tut. Beispielsweise hat der Pächter das Recht, Gewinne aus der Nutzung der Pachtsache zu erwirtschaften. Dies ist beispielsweise bei der Verpachtung von Kleingärten üblich.

Wird ein Pachtvertrag befristet oder unbefristet geschlossen?

Verpächter und Pächter können die Bedingungen eines Pachtvertrags frei vereinbaren, müssen dabei aber § 585a BGB beachten. Dieser besagt, dass ein Pachtvertrag für Landflächen automatisch als Vertrag für unbestimmte Zeit gilt, wenn er nicht in schriftlicher Form für eine Zeit von weniger als zwei Jahren geschlossen wurde.

Grünland oder Ackerland pachten

Im landwirtschaftlichen Bereich ist die Landpacht ein häufig genutzter Vertragstyp, bei dem Pächter und Verpächter die langfristige Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks vereinbaren. In diesem Pachtvertrag kann auch die Nutzung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, wie z.B. einem Bauernhof, geregelt werden.

Gemäß § 585 ff BGB definiert der Gesetzgeber Landwirtschaft als Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene Tierhaltung zur Gewinnung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen, sowie gartenbauliche Erzeugung. Dazu gehören Ackerbau, Erwerbsgartenbau, Obst- und Weinbau, Imkerei sowie Wiesen- und Weidewirtschaft, die auf der Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens basieren. Tierhaltung und Gartenbau, die unabhängig davon sind, können nicht Teil eines Landpachtvertrags sein.

Was ist Ihre Freifläche wert?

Sie möchten wissen, wie hoch der Pachtpreis für Ihr Ackerland oder Grünland ist? Unser Pachtrechner berechnet einen möglichen Pachtpreis für Ihre landwirtschaftliche Fläche.

Pachtpreis berechnen

Wie lange laufen landwirtschaftliche Pachtverträge?

Die Dauer von landwirtschaftlichen Pachtverträgen kann frei verhandelt werden, jedoch darf sie maximal 30 Jahre betragen. Oft werden Laufzeiten von 6 bis 12 Jahren vereinbart, da es hier darum geht, das Interesse des Pächters an der Planbarkeit seiner betrieblichen Entwicklung mit dem Wunsch des Verpächters nach Flexibilität in Einklang zu bringen. Die meisten Förderprogramme für naturschutzrelevante Wirtschaftsweisen haben Laufzeiten von 5 Jahren, deshalb sollte die Pächterin/der Pächter dies bei der Vertragslaufzeit berücksichtigen. Es kann auch eine Vereinbarung zur Verlängerung der Pachtlaufzeit nach einer bestimmten Zeit getroffen werden.

Pachtverträge mit Solarinvestoren haben in der Regel eine längere Laufzeit im Vergleich zu konventionellen landwirtschaftlichen Pachtverträgen. Dies ist auf die längeren Investitionshorizonte der Solarprojekte zurückzuführen. In der Regel liegt die Laufzeit zwischen 20 bis 30 Jahren, in manchen Fällen sogar noch länger. Dies ermöglicht den Investoren, die hohen Anfangsinvestitionen für die Errichtung der Solarkraftwerke zu amortisieren und eine angemessene Rendite zu erzielen. Es ermöglicht auch dem Pächter, eine längerfristige Planbarkeit und eine höhere Pachtzahlung als bei konventionellen Pachtverträgen zu erhalten.

Eine Alternative zu festen Laufzeiten ist die automatische Verlängerung von Pachtverträgen. Nach einer festgelegten Mindestlaufzeit verlängern sich diese Verträge um ein Jahr. Diese Option wird normalerweise nur von Verpächterinnen/Verpächtern mit aktiver Pachtvertragsverwaltung gewählt.

Wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, gilt der Vertrag als unbefristet und ist von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Jahren zum Pachtjahresende kündbar.

Musterpachtvertrag

Ein Pachtvertrag für Ländereien ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem die Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken auf Dauer vereinbart wird. Die Ausgestaltung eines Pachtvertrags ähnelt der eines Mietvertrags, beinhaltet jedoch spezifische Bestimmungen und Klauseln, die sich am rechtlichen Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientieren. Ein Beispiel für einen solchen Pachtvertrag kann auf der Website des Landes Thüringen gefunden werden, wo ein Musterpachtvertrag für Ländereien zur Verfügung gestellt wird.

Es ist auch möglich, einen Musterpachtvertrag von der Seite von Fairpachten herunterzuladen. Dieser Musterpachtvertrag berücksichtigt nicht nur die Interessen der Verpächter, sondern auch die Interessen der Natur, indem bestimmte Klauseln zur naturverträglichen Nutzung der Pachtfläche aufgeführt sind. Dieser Musterpachtvertrag kann als Leitfaden bei der Erstellung eines individuellen Pachtvertrags verwendet werden und kann dazu beitragen, eine nachhaltige und umweltfreundliche Bewirtschaftung der Pachtflächen zu gewährleisten.

Pachtrecht: Rechte und Pflichten von Pächter und Verpächter

Der Pachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Verpächter dem Pächter die Nutzung einer Sache, wie zum Beispiel eines Grundstücks, zur Verfügung stellt. Im Gegenzug dafür erhält der Verpächter einen vereinbarten Pachtzins. Der Pachtvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden und endet entweder mit Ablauf der Frist oder durch Kündigung. Im landwirtschaftlichen Bereich ist die Landpacht ein weit verbreiteter Vertragstyp. Es gibt jedoch auch andere Pachtverträge, wie zum Beispiel den Pachtvertrag für Kleingärten oder Jagdflächen, die durch spezielle Gesetze geregelt sind. Es ist wichtig, die gesetzlichen Fristen und Regelungen bei der Beendigung des Pachtvertrags zu beachten.

Kündigung eines Pachtvertrags

Ein Pachtvertrag, der für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet automatisch, falls er nicht verlängert wird. Die ordnungsgemäße Kündigungsfrist gemäß § 584 BGB ist nur zum Ende des Pachtjahres möglich und muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Im Gegensatz zum Mietrecht hat der Pächter jedoch kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung, wenn der Verpächter einer Verbrauchsüberlassung an Dritte nicht zustimmt. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch beim Tod des Pächters möglich. Die Erben haben gemäß § 580 BGB das Recht, das Pachtverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Pächters außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen. Dem Verpächter steht dieses Recht jedoch nicht zu. Bei der Landpacht gibt es jedoch Abweichungen.

Bei der Landpacht gibt es einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen Pachtverträgen. Eine wichtige Regelung ist die Schriftform, die für die Kündigung des Vertrags verpflichtend ist. Die Frist für eine ordentliche Kündigung beträgt ein Jahr und muss spätestens bis zum dritten Werktag des Pachtjahres erfolgen. Kürzere Fristen können jedoch durch vertragliche Vereinbarung festgelegt werden. In bestimmten Fällen, wie bei Berufsunfähigkeit des Pächters, Tod des Pächters oder aus wichtigem Grund, gelten besondere Regelungen für die Kündigung. Auch Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren und Anträge beim Landwirtschaftsgericht auf vorzeitige Kündigung haben spezielle Bestimmungen.