Durch das Mieterstromgesetz hat der Vermieter die Möglichkeit, den auf dem Dach des Mietshauses erzeugten Solarstrom an seine Mieter zu verkaufen. Diese profitieren davon, da der Strompreis für den Mieterstrom günstiger sein muss als der Preis für Strom vom Versorgungsunternehmen.
Das Konzept des Mieterstroms basiert auf der Erzeugung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses, der direkt an die Mieter verkauft wird. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Mieterstrom gefördert werden kann. So darf der Vermieter beispielsweise höchstens 90 Prozent des in der jeweiligen Region geltenden Grundversorgungstarifs verlangen. Zudem sind nur Anlagen mit einer Nennleistung von maximal 100 Kilowatt förderfähig.
Das Mieterstromgesetz
Das Mieterstromgesetz schafft für Mieter zwar nicht die Möglichkeit, eigene Solaranlagen zu installieren, aber es erlaubt Vermietern, solche Anlagen zu montieren und den Strom direkt an ihre Mieter zu verkaufen. Dieser subventionierte Mieterstrom ist dank der gesetzlichen Regelungen für die Mieter günstiger.
Dabei ist zu beachten, dass nur Anlagen mit einer maximalen Nennleistung von 100 Kilowatt förderfähig sind. Solche Großanlagen passen nur auf die Dächer von sehr großen Mehrfamilienhäusern. Zum Vergleich: Auf Dächern von Einfamilienhäusern finden in der Regel kaum mehr als fünf bis zehn Kilowatt Nennleistung Platz.
Vor dem Mieterstromgesetz im Jahr 2017 kam die Solarstromförderung vor allem Immobilienbesitzern zugute. Sie erhielten und erhalten eine Einspeisevergütung für den von ihnen ins Netz eingespeisten Solarstrom und können den auf ihren Dächern erzeugten Strom auch selbst verbrauchen, statt teuren Strom vom Versorger zu kaufen. Umgekehrt zahlen alle Stromverbraucher die Solarstromförderung über die EEG-Umlage, also einen Teil der Stromkosten, auch Mieter, die in der Regel keine Möglichkeit haben, eigene Photovoltaikanlagen auf ihren Dächern zu installieren.
Trotz seiner Vorteile ist das Mieterstromgesetz nicht frei von Kritik. Eine Studie, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegeben wurde, ergab, dass in Deutschland nur etwa 18 Prozent der Mieterhaushalte, oder maximal 3,8 Millionen Haushalte, mit Mieterstrom versorgt werden könnten. Die restlichen 82 Prozent der Mieterhaushalte müssten weiterhin über die Mieterstromzulage den Strom derjenigen quersubventionieren, die vom günstigen Solarstrom profitieren.
Während einerseits Eigentümer mit Photovoltaikanlagen und zusätzlich Mieterstrombezieher künftig von der EEG-Förderung profitieren, gibt es andererseits eine kleiner werdende Gruppe, die durch eine steigende EEG-Umlage belastet wird: Mieter, die weder eine eigene Photovoltaikanlage besitzen noch die Möglichkeit haben, Mieterstrom zu beziehen. Doch nach der EEG-Novelle 2021 entfällt die EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und für weniger als 30 Megawattstunden selbstverbrauchten Strom im Kalenderjahr.
Konditionen des Mieterstroms
Das Mieterstromgesetz sieht vor, dass die Förderung von Mieterstrom an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Der Vermieter darf höchstens 90 Prozent des Preises des in der jeweiligen Region geltenden Grundversorgungstarifs verlangen, damit er Mieterstrom anbieten und dafür den Mieterstromzuschlag erhalten kann. Außerdem darf der Mieter nicht verpflichtet werden, den Mieterstrom zu beziehen. Er muss seinen Stromversorger frei wählen und auch auf das Mieterstromangebot verzichten können.
Gemäß dem Mieterstromgesetz wird der Vermieter oder Anlagenbetreiber, der Solarstrom an die Mieter verkauft, mit einem Mieterstromzuschlag belohnt. Der Netzbetreiber zahlt diesen Zuschlag, dessen Höhe im Zuge der EEG-Novelle erhöht wurde und zwischen 2,37 und 3,79 Cent pro Kilowattstunde liegt, je nach Anlagengröße. Der Zuschlag wird nur für Anlagen gewährt, die nach dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und bei der Bundesnetzagentur registriert wurden. Der Mieterstromzuschlag ist unabhängig von der Einspeisevergütung, was dazu führt, dass Vermieter langfristig mehr mit Mieterstrom verdienen können.
Neben dem Mieterstromzuschlag senken weitere Faktoren die Stromkosten. Der Mieterstrom ist von verschiedenen Umlagen und Steuern wie Netzentgelten oder Konzessionsabgaben befreit. Eine vollständige Versorgung der Mieter mit Sonnenstrom ist aufgrund der Schwankungen in der Stromerzeugung nicht immer möglich. Trotzdem muss eine kontinuierliche Versorgung der Mieter sichergestellt sein. Der zusätzliche benötigte Strom wird vom allgemeinen Stromnetz bezogen und zum gleichen Preis wie der Mieterstrom berechnet. Überschüssiger Solarstrom kann in das Stromnetz eingespeist werden, und der Vermieter oder Anlagenbetreiber erhält dafür die reguläre Einspeisevergütung.
EEG-Überarbeitung 2021 zum Mieterstromgesetz
Mit der EEG-Überarbeitung zum 1. Januar 2021 treten mehrere Änderungen rund um den Mieterstrom in Kraft:
- Der Photovoltaik-Mieterstromzuschlag wurde auf Quartierslösungen ausgeweitet.
- Die Anlagenzusammenfassung wurde abgeschafft. Das bedeutet, dass einzelne Photovoltaikanlagen nun separat behandelt werden.
- Das Lieferkettenmodell wird anerkannt. Das bedeutet, dass die Personenidentität keinen Einfluss mehr auf den Mieterstromzuschlag hat.
- Gewerbesteuerliche Hemmnisse werden beseitigt, so dass es für Solaranlagenbetreiber schwieriger wird, ihre Gewerbesteuerbefreiung zu verlieren.
Förderung Mieterstrom
Mit der Einführung des Mieterstromgesetzes im Jahr 2017 sollte Mietern der Zugang zu bezahlbarem Solarstrom ermöglicht werden, da zuvor nur Hausbesitzer von der Solarförderung profitiert hatten. Um Vermieter zu ermutigen, Solaranlagen auf den Dächern ihrer Mietobjekte zu installieren und den erzeugten Strom an ihre Mieter weiterzugeben, wurden Anreize eingeführt.
Damit ein Vermieter in den Genuss der Mieterstrom-Förderung kommt, darf er seinen Mietern nicht mehr als 90 Prozent des ortsüblichen Tarifs in Rechnung stellen. Außerdem sind nur Anlagen mit einer maximalen Leistung von 100 Kilowatt förderfähig.
Nach dem Mieterstromgesetz hat der Vermieter einen Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag, der vom Netzbetreiber gezahlt wird. Im Rahmen der EEG-Novelle 2021 wurde dieser Zuschuss erhöht und liegt je nach Anlagengröße zwischen 2,37 und 3,79 Cent pro Kilowattstunde.