Innerhalb von 200 Meter vom äußeren Fahrbahnrand können Photovoltaikanlagen ohne Bebauungsplan errichtet werden. Diese gelten als sogenannte privilegierte Flächen.
Flächen bis zu 500 Meter sind für die EEG-Förderungen geeignet und erfordern eine Bebauungsplanung.
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Privilegiertes Bauen innerhalb von 200m an Autobahn und Bahnstrecke
Das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht“ sieht vor, dass PV-Freiflächenanlagen bevorzugt werden, wenn sie entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken errichtet werden. Zusätzlich zu Photovoltaikanlagen können auf diesen Flächen auch Einrichtungen zur Wasserstoffherstellung sowie Energiespeicherung gebaut werden.
Die Privilegierung gilt nur für Flächen, die maximal 200 Meter vom äußeren Fahrbahnrand entfernt liegen. Dies bedeutet, dass für Projekte auf diesen Flächen kein spezifischer Bebauungsplan erforderlich ist. Im Genehmigungsverfahren wird jedoch geprüft, ob öffentliche Interessen oder raumordnerische Ziele berührt sind. Das kürzlich im § 2 EEG eingeführte herausragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien dürfte hierbei stark berücksichtigt werden.
Das Bundesamt für Straßenwesen hat bereits auf das hohe öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien reagiert. Das bisherige Verbot von Bauten in einem Abstand von 40 Metern zur Fahrbahn wird nicht mehr pauschal angewendet, sondern kann nach Einzelfallprüfung entfallen. Dadurch könnte, laut §9 Abs. 2c des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), die gesamte Fläche im Abstand von 200 Metern zur Fahrbahn für Photovoltaikanlagen genutzt werden.
In der Gesetzesbegründung zur Vorzugsbehandlung wird darauf hingewiesen, dass die Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen durch optische und akustische Belastungen geprägt sind, weshalb die Errichtung von PV-Anlagen dort ohne Planverfahren ermöglicht werden soll.
EEG-Förderfähigkeit innerhalb von 500m an Autobahn und Bahnstrecke
Flächen, die innerhalb von 500 Metern entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken errichtet werden, sind EEG-vergütungsfähig nach erfolgreicher Ausschreibung. Diese Flächen gelten jedoch nicht als privilegiert (mit Ausnahme der ersten 200 Meter) und müssen daher den Bebauungsplan durchlaufen.
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