Steuern bei Photovoltaik-, Wind- oder BESS auf landwirtschaftlichen Flächen

Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlicher Fläche mit steuerlichen Aspekten
Das Wichtigste in Kürze
  • Pachteinnahmen werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft versteuert
  • Bei PV-Umnutzung wechselt die Fläche oft von Grundsteuer A zu Grundsteuer B (teurer)
  • Steuerliche Verschonung bei Erbschaft/Schenkung entfällt bei vorzeitiger Umwidmung
  • In Bayern gilt eine Sonderregelung: Freiflächen-PV bleibt unter Grundsteuer A

Die Installation von Photovoltaik-, Windkraft- oder Batteriespeicheranlagen (BESS) auf Freiflächen kann eine lukrative Einkommensquelle sein. Allerdings sollten Eigentümer vor der Vertragsunterzeichnung die steuerlichen und rechtlichen Aspekte genau prüfen. Besonders der Sonderfall eines Generationswechsels während der Vertragslaufzeit erfordert besondere Aufmerksamkeit, da die Schenkungssteuer hier eine wesentliche Rolle spielt.

Steuerliche Grundlagen

Einkommensteuer

  • Einnahmen aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen für Anlagen dieser Art (PV, Windkraft oder Batteriespeicher) werden in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert, wenn die Fläche dem Privatvermögen zugeordnet ist.
  • Gehört die Fläche hingegen zum Betriebsvermögen, werden diese Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteuert.

Grundsteuer

  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) werden oft dem Grundvermögen zugeordnet und unterliegen der Grundsteuer B. Dies führt häufig zu höheren Steuerlasten im Vergleich zur günstigeren Grundsteuer A, die für landwirtschaftlich genutzte Flächen gilt.
  • In Bayern gilt eine Sonderregelung, bei der FFPV weiterhin als landwirtschaftliche Fläche (Grundsteuer A) behandelt wird (Stand Veröffentlichungsdatum dieses Artikels).

Gut zu wissen

Wird eine landwirtschaftliche Fläche für Photovoltaik umgenutzt, wechselt sie häufig von der günstigeren Grundsteuer A zur teureren Grundsteuer B. Prüfen Sie im Pachtvertrag, ob der Betreiber die Mehrkosten übernimmt.

Schenkungssteuer

  • Landwirtschaftlich genutzte Flächen genießen oft steuerliche Begünstigungen bei der Übertragung, z.B. 85 % Verschonung nach fünf Jahren oder 100 % nach sieben Jahren.
  • Achtung: Werden Flächen zu PV-Zwecken umgenutzt, entfällt diese Begünstigung oft anteilig oder vollständig.

Handlungsempfehlungen

Während die individuelle Situation variieren kann, sollten Sie folgende Schritte in Erwägung ziehen. Beachten Sie dabei, dass wir keine Steuerberatung anbieten und Ihnen empfehlen, diese Punkte mit einem Steuerberater zu besprechen.

Nutzung der Fläche prüfen

Entscheiden Sie, ob eine reine Freiflächen-PV-Anlage oder eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) besser geeignet ist. Agri-PV-Anlagen, die gemäß der DIN SPEC 91434 betrieben werden, bleiben häufig als landwirtschaftlich genutzte Flächen eingestuft und genießen steuerliche Vorteile.

Verträge sorgfältig gestalten

Stellen Sie sicher, dass Pachtverträge klare Regelungen zur späteren erneuten landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Rückbau der Anlage enthalten. Solche Regelungen können helfen, die Einstufung als landwirtschaftliches Vermögen zu erhalten.

Generationswechsel planen

Vermeiden Sie voreilige Übertragungen von Flächen, etwa im Rahmen von Schenkungen, da diese steuerliche Nachteile mit sich bringen können. Klären Sie die Schenkungssteuer-Implikationen und mögliche Verschonungen im Vorfeld mit einem Experten.

Beteiligung an einer Betreibergesellschaft erwägen

Eine mögliche Steueroptimierung besteht in der Beteiligung an einer Betreibergesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG). Hierbei können die Flächen als Sonderbetriebsvermögen gelten, was unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bietet.

Grundsteuerbelastung prüfen

Berücksichtigen Sie die Auswirkungen eines Wechsels von der Grundsteuer A zur Grundsteuer B. In einigen Fällen übernehmen die Betreiber die Mehrkosten -- klären Sie dies im Vertrag.

Verschonungen prüfen lassen

Wenn die Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können, prüfen Sie, ob Sie von den Verschonungsregelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer profitieren können. Ein Steuerberater kann Ihnen hier weiterhelfen.

Besondere Bedeutung des Generationswechsels

Die Schenkungssteuer greift, wenn Vermögenswerte wie Grundstücke, Flächen oder andere Vermögensgegenstände zu Lebzeiten an Angehörige oder Dritte übertragen werden. Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen gibt es jedoch die Möglichkeit einer steuerlichen Begünstigung, der sogenannten Verschonung.

Was ist Verschonung?

Die Verschonung im Rahmen der Schenkungssteuer bedeutet, dass der Wert des übergebenen Vermögens teilweise oder vollständig von der Steuer freigestellt wird:

  • 85 % Verschonung, wenn die Fläche fünf Jahre nach der Übertragung landwirtschaftlich genutzt bleibt.
  • 100 % Verschonung, wenn die Fläche sieben Jahre lang weiterhin für die Landwirtschaft genutzt wird.

Diese Steuerbegünstigung entfällt jedoch, wenn die Flächen innerhalb dieser Fristen für andere Zwecke, z. B. für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, genutzt werden.

Wie läuft eine Schenkung ab?

Eine Schenkung erfolgt durch die Übertragung des Eigentums an einer Fläche oder einem Grundstück auf einen anderen, meist auf Kinder oder nahe Verwandte:

Bewertung der Fläche

Der Wert der zu übertragenden Fläche wird ermittelt. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert oder ein spezieller Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen. Bei Flächen, die bereits für PV-Anlagen genutzt werden, wird der Wert meist höher angesetzt, da sie als Grundvermögen gelten.

Berechnung der Steuer

Jeder Beschenkte hat einen Freibetrag:

  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Andere Verwandte oder Dritte: 20.000 Euro

Übersteigt der Wert der Fläche diesen Freibetrag, wird auf den überschreitenden Betrag die Schenkungssteuer erhoben. Der Steuersatz liegt je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des zu versteuernden Betrags zwischen 7 % und 50 %.

Prüfung der Verschonung

Falls die Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, kann die Verschonung beantragt werden. Diese reduziert den steuerpflichtigen Wert der Fläche um 85 % oder 100 %, je nach Nutzungsdauer. Falls die Fläche für Freiflächen-PV umgewidmet wurde, gilt diese Begünstigung nicht mehr.

Vertrag und Notar

Die Schenkung wird in einem notariellen Vertrag festgehalten und ins Grundbuch eingetragen. Der Beschenkte wird neuer Eigentümer.

Meldung an das Finanzamt

Der Vorgang wird dem Finanzamt gemeldet, das die Steuer berechnet und Bescheide erstellt.

Worauf ist bei Schenkungen zu achten?

  • Vorsicht bei Umwidmungen: Die Verschonung gilt nur für Flächen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
  • Timing ist entscheidend: Werden Flächen erst nach der Übertragung für PV-Anlagen genutzt, fällt die Verschonung anteilig weg, wenn die Fristen (fünf oder sieben Jahre) nicht eingehalten werden.
  • Planung ist unerlässlich: Schenkungen sollten nicht voreilig durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, vorab steuerlichen Rat einzuholen.

Beispiel: Schenkung einer landwirtschaftlichen Fläche

Ein Vater möchte zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche an seine Tochter verschenken. Der Bodenrichtwert beträgt 5 Euro/m2, was einen Gesamtwert von 500.000 Euro ergibt.

  1. Die Tochter hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Die verbleibenden 100.000 Euro sind steuerpflichtig.
  2. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung beantragt die Tochter die Verschonung von 100 %. Der steuerpflichtige Wert reduziert sich somit auf 0 Euro.
  3. Nach drei Jahren wird die Fläche für eine Freiflächen-PV-Anlage genutzt. Die Verschonung entfällt anteilig, und die Steuer wird rückwirkend für den entsprechenden Teilbetrag fällig.

Dieser Abschnitt zeigt, wie komplex die Schenkungssteuer bei Flächenübertragungen sein kann, insbesondere wenn eine spätere Nutzung als Freiflächen-PV geplant ist. Eine sorgfältige Planung und frühzeitige Beratung mit einem Steuerberater sind daher unerlässlich.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Steuerberatung darstellt. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.

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