Einige Bundesländer haben eine Solarpflicht eingeführt, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Diese Verpflichtung gilt für Industrie- und Handelsunternehmen, die neue Nichtwohngebäude und größere Parkplätze bauen, und in einigen Fällen auch für die Renovierung von Dächern auf bestehenden Gebäuden. Während diese Verpflichtung für Unternehmen, die neue Produktions-, Logistik- oder Bürogebäude bauen, eine zusätzliche Herausforderung darstellen kann, bietet sie auch Vorteile wie niedrigere Stromkosten, einen Schritt in Richtung Dekarbonisierung für das Unternehmen und ein positives öffentliches Image. In diesem Artikel wird erläutert, für wen die Solarverpflichtung gilt, welche Anforderungen gelten und welche Möglichkeiten es gibt, sie zu erfüllen. Außerdem wird auf die Pflichten beim Betrieb einer Photovoltaikanlage eingegangen und wie man diese Pflichten effektiv erfüllen kann.
Wo und wann gilt die Solarpflicht für Unternehmen?
In allen Bundesländern, die bisher eine Photovoltaikpflicht beschlossen oder geplant haben, ist sie unterschiedlich ausgestaltet und stellt somit eigene Anforderungen. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Regelungen zur PV-Pflicht in den einzelnen Bundesländern:
Grundlage | Gültig ab | Wer? | Parkplätze? | |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Klimaschutzgesetz §8 a bis b | Januar 2022 Mai 2022 Januar 2023 |
Neubau von Nichtwohngebäuden Neubau von Wohngebäuden Dachsanierung |
Ab 35 Stellplätze |
Bayern | Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) | Januar 2023
Juli 2023 |
Neubau oder vollständige Erneuerung der Dachhaut von Gewerbe- und Industriegebäuden Neubau oder vollständige Erneuerung der Dachhaut von sonstigen Nicht-Wohngebäude |
|
Berlin | Solargesetz | 2023 | Alle Neubauten und Dachumbauten | |
Bremen | Beschluss der Bürgerschaft | offen | Neubau und Bestand | geplant |
Hamburg | Klimaschutzgesetz §16 | Januar 2023 Januar 2025 |
Neubau
Dachsanierung |
|
Hessen | Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes | offen | Landeseigene Gebäude | Landeseigene Parkplätze ab 35 Stellplätzen nicht-landeseigene Parkplätze ab 50 Stellplätzen |
Niedersachsen | Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO) | Januar 2023 | Neubau Nichtwohngebäude ab 75 qm Dachfläche Neubauten von Wohngebäuden |
|
Nordrhein-Westfalen | Landesbauordnung §7 | Januar 2022 | Nur Parkplätze von Gewerbeflächen | Ab 35 Stellplätze |
Rheinland-Pfalz | Landessolargesetz | Januar 2023 | Gewerblich genutzter Neubau | Ab 50 Stellplätze |
Schleswig-Holstein | Energiewende- und Klimaschutzgesetz §11 | Januar 2023 | Nichtwohngebäude Neubau und Dachrenovierung | ab 100 Stellplätze |
Übrige Bundesländer | Keine Solarpflicht |
Wen betrifft die PV-Pflicht für Unternehmen?
Die Solarpflicht in den Bundesländern betrifft vor allem Unternehmen, die neue Nichtwohngebäude wie Produktionsstätten, Logistikzentren oder Bürogebäude errichten, sowie kommunale Liegenschaften. In einigen Bundesländern gilt die Pflicht auch für den Neubau von Parkplätzen. Bei bestehenden Gebäuden gilt die Verpflichtung nur für größere Dachsanierungen, wie Dachausbauten oder -sanierungen. Die konkreten Anforderungen an die Solarpflicht können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, und in einigen Fällen werden die Details noch festgelegt. Die aktuellen Anforderungen in Ihrem Bundesland finden Sie unter den angegebenen Links.
Im Folgenden finden Sie einige allgemeine Punkte, die Sie beachten sollten:
- Eine allgemeine Verpflichtung zur Installation und Nutzung von Photovoltaikanlagen ist für neue und bestehende Gebäude vorgeschrieben.
- Für Neubauten gilt die Pflicht ab 2022 in Baden-Württemberg und ab 2023 in den anderen Bundesländern. Für bestehende Gebäude gilt die Pflicht frühestens ab 2023.
- Die Mindestgröße der Anlage ist unterschiedlich geregelt. In Hamburg gibt es keine Mindestgröße, in Berlin müssen Photovoltaikanlagen bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Dachfläche abdecken.
- Die Eigentümer können sich für die Umsetzung eines Dritten bedienen, z. B. durch Verpachtung der Dachfläche.
- In einigen Fällen (z. B. in Baden-Württemberg) kann die Photovoltaikanlage auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert werden.
Es gibt Ausnahmen und Befreiungen, die in Frage kommen können, z. B. bei Konflikten mit anderen Vorschriften (z. B. Denkmalschutz), technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, besonderen Umständen, die eine unbillige Härte darstellen würden, und der extensiven Nutzung der Dachfläche durch eine Solarthermieanlage. Es ist wichtig zu prüfen, wann und wie die Installation und der Betrieb der Photovoltaikanlage nachgewiesen werden müssen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch eine schriftliche Bestätigung der Eintragung der Anlage in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Welche Dienstleister können bei der Umsetzung unterstützen?
Wenn beim Bau eines neuen Firmengebäudes, z. B. einer Fabrik oder eines Logistikzentrums, eine Photovoltaikanlage installiert werden soll, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung. Unternehmen können wählen, ob sie die Installation selbst durchführen oder an einen Dritten delegieren. Die Wahl des Betreibermodells hängt von den Antworten auf die folgenden Fragen ab:
- Wer wird die Anlage finanzieren? Wird das Unternehmen selbst investieren oder wird ein Dritter beteiligt sein?
- Wer wird die PV-Anlage betreiben?
- Wer wird den erzeugten Strom verbrauchen?
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Pachtpreis berechnen➝Eigenverbrauchsmodell
Beim Eigenverbrauchsmodell installiert und betreibt das Unternehmen die PV-Anlage auf seinem eigenen Gebäude oder Parkplatz und verbraucht den erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst. Alternativ kann ein Dritter oder ein Dienstleister die Anlage finanzieren und sie an das Unternehmen zurückvermieten, so dass das Unternehmen den erzeugten Strom selbst verbrauchen kann. Der überschüssige Strom wird ins Netz eingespeist oder an einen Direktvermarkter verkauft.
Der Eigenverbrauch ist in der Regel die wirtschaftlichste Variante, da nur die Kosten für die Stromerzeugung anfallen. Andere Steuern und Abgaben fallen für den Eigenverbrauch von Strom nicht an. Solarstrom ist deutlich günstiger als die üblichen Strompreise von ca. 17 Cent/kWh im industriellen Bereich bzw. 23 Cent/kWh im gewerblichen Bereich (Stand: April 2021, laut Monitoringbericht 2021 der Bundesnetzagentur).
Die Wirtschaftlichkeit des Eigenverbrauchs hängt davon ab, wie viel Strom das Unternehmen selbst verbrauchen kann. Je mehr erneuerbare Energien vor Ort verbraucht werden, desto höher sind die Einsparungen. Um die Einsparungen zu erhöhen, kann es sich auch lohnen, eine größere Photovoltaikanlage zu bauen, als es die Mindestanforderung vorsieht.
PV-Direktversorgungsmodell
Beim PV-Direktversorgungsmodell betreibt ein Dritter die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude (in der Regel gegen Entgelt) und versorgt das im Gebäude ansässige Unternehmen sowie etwaige andere Unternehmen auf dem Gelände mit dem erzeugten Strom.
Der Betreiber schlägt auf die Stromerzeugungskosten eine Gewinnmarge auf, so dass die Kosten etwas höher sind als beim Eigenverbrauchsmodell. Dennoch ist der Solarstrom wirtschaftlich, da keine Abgaben, Netzentgelte oder Stromsteuer gezahlt werden müssen.
Tritt beim PV-Direkteinspeisemodell der Vermieter des (Gewerbe-)Gebäudes als Betreiber der Photovoltaikanlage auf und versorgt die Mieter der Gewerbeimmobilie, spricht man auch von „gewerblichem Mieterstrom“ oder „On-Site-PPA“. Anders als beim Mieterstrommodell für Privathaushalte ist dies nicht gesetzlich geregelt und der Vermieter bzw. Betreiber ist nicht verpflichtet, den restlichen Strombedarf zu liefern.
Hat man sich für das passende Betreibermodell entschieden, sollte die technische Planung und Ausführung einschließlich der Installation der Photovoltaikmodule und der Elektroarbeiten von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Hierfür gibt es viele etablierte Anbieter.
Welche Pflichten entstehen beim Betrieb einer PV-Anlage für Unternehmen?
Hier sind die wichtigsten Punkte zu beachten:
- Die Inbetriebnahme der Anlage erfordert den Eintrag in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
- Bei direkter Stromlieferung muss der Betreiber die erforderliche Lieferantengenehmigung beim Hauptzollamt einholen.
- Gegenüber Drittverbrauchern, wie z.B. Mietern, muss der Betreiber eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben des EnWG und des StromStG ausstellen.
Wichtig ist auch zu prüfen, ob die Stromlieferung aus der eigenen Photovoltaikanlage Auswirkungen auf andere Abgaben oder Privilegien in der Stromversorgung hat.